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LG München: Heimliche Call-Agents bei Flirt-SMS-Chats wettbewerbswidrig

Das LG München I (Urt. v. 11.10.2005 - Az: 33 O 8728/05) hat entschieden, dass der heimliche Einsatz von Call-Agets bei Flirt-SMS-Chats wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte betrieb einen Flirt-Chat mittels Premium-SMS. Dabei gaben sich bezahlte Call-Agents gegenüber Kunden als interessierte und flirtbereite Personen aus und animierten diese dazu, den Dienst weiterhin in Anspruch zunehmen.

Darin sah das LG München eine wettbewerbswidrige Handlung:

"Aufgrund der Aufmachung der Werbung rechnen sie nicht damit, mit einem professionellen Kommunikationsagenten, der in Wirklichkeit an einem Zusammentreffen kein Interesse hat, in Kontakt zu treten. (...)

Tatsächlich tritt der Nutzer des Angebots nicht mit flirtwilligen Privatpersonen in Kontakt, sondern mit den Mitarbeitern der Beklagten, die unstreitig den in der Anzeige genannten Beschreibungen nicht entsprechen, nicht als Privatpersonen, sondern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Nachrichten beantworten und an einem persönlichen Kennenlernen keinerlei Interesse haben.

Diese sind insbesondere bezüglich Alter und Beruf höchst verschieden, was den Eindruck, mit "natürlichen" Personen in Kontakt zu treten, verstärkt. Auch bereits die Einstiegsseite, wo es heißt "Kennen lernen, quatschen, flirten, verlieben ... alles ist möglich!" erweckt den Eindruck, dass auch ein tatsächliches persönliches Aufeinandertreffen möglich sein kann."


Und weiter:

"Die irreführende Werbung in der geschilderten Form ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die unzutreffenden Angaben in der streitgegenständlichen Werbung im Hinblick auf die Merkmale der beworbenen Dienstleistung (Kontaktmöglichkeit mit anderen flirt-interessierten Personen) ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der Anzeige angesprochenen Verbraucher auszugehen."

Das LG München I hatte schon einmal in der Vergangenheit einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Urt. v. 17.06.2003 - Az.: 22 O 9966/03) und bewertete damals die unternehmerischen Handlungen nicht nur für rechtswidrig, sondern zudem als strafbaren Betrug.

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