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LG Hamburg: Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung

Das LG Hamburg (Urt. v. 10.11.2005 - Az.: 315 O 371/05) hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung aus einem Markenrecht der Abgemahnte für die außergerichtlichen Kosten einen Schadensersatzanspruch hat.

Erst vor kurzem hat der Große Senat des BGH geurteilt, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Schutzrechten (z.B. einer Marke) die Gegenseite unter gewissen Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.09.2005.

Die Hamburger Richter berufen sich in ihrer aktuellen Entscheidung ausdrücklich auf diese BGH-Wertung:

"Die zulässige Widerklage ist weit überwiegend begründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr, der Beklagten, für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, soweit es sich bei diesen um notwendige Folgen der Rechtsverfolgung gehandelt hat, aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

Die Klägerin hat die Beklagte aus ihren geschützten Zeichen (...) zu Unrecht abgemahnt. (...)

Der Klägerin fällt insoweit zumindest Fahrlässigkeit zur Last. So wie der Wettbewerber das Risiko tragen muss, dass er fahrlässig den Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu eng bemisst, so ist es umgekehrt angemessen, den aus einem Schutzrecht Verwarnenden dafür einstehen zu lassen, dass er fahrlässig, insbesondere ohne die von ihm nach Lage des jeweiligen Falls zu erwartende Prüfung der Sach- und Rechtslage, Schutz beansprucht hat, der ihm in dieser Form nicht zugestanden hat (vgl. BGH GRUR 2005, S. 882 ff. , S. 885).

Auf diese Weise werden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht (BGH a.a.O.).

Infolge der unberechtigten Abmahnung durch die Klägerin ist der Beklagten in Form der ihr für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, insbesondere die Anwaltsschreiben vom 29. April und 23. Mai 2005, entstandenen Kosten ein adäquat kausaler Schaden entstanden."


Siehe allgemein zu dem Problem den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen". Die Frage, ob generell bei unberechtigten Abmahnungen (auch außerhalb von Schutzrechten) ein Schadensersatz besteht, bleibt weiterhin ungeklärt.

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