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LG Karlsruhe: Keine Hinsendekosten bei fernabsatzrechtlichem Widerruf

Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Das entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, nicht rechtskräftig) auf Grund einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Firma H.

Die H. GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro) verlangt, diese aber im Fall des Widerrufes nicht erstattet bzw. deren Zahlung verlangt.

Eine solche Praxis halte nach Meinung der Verbraucherzentrale die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.

Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbraucher allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden - und das auch nur unter bestimmten Bedingungen:

Der Händler weist in seinen Geschäftsbedingungen darauf hin.
Der Preis der retournierten Waren beträgt höchstens 40 Euro.
Der Kunde hat bei Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro den Kaufpreis noch nicht bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht.

Wichtig: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten berappen, sofern sie im Bestellformular aufgeführt sind.

Quelle: Pressemitteilung der NRW Verbraucherzentrale v. 28.12.2005

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