Das LG Braunschweig (Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388)) hat entschieden, dass die Nutzung fremder Markenname im Rahmen von AdWords, auch bei der Benutzung als bloßes Keyword, eine Markenverletzung ist.
"Nach Auffassung der Kammer sind die adwords wie Metatags zu behandeln. Metatags stehen im Header eines HTML Dokuments und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der Metatags finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze Beschreibung der Webseite usw..
Entscheidend ist, das adwords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. (...)
Bei der Eingabe des Begriffs (...) als Suchwort in eine Suchmaschine wird der Suchmaschinennutzer, der nach Versicherungsdienstleistungen sucht, vernünftigerweise nur erwarten können, dort Angebote der Antragstellerinnen angezeigt zu bekommen.
Die Verwendung der klägerischen Geschäftsbezeichnung bzw. der Zeichen als adword stellt deshalb eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Antragstellerinnen in ihren Ausschließlichkeitsrechten verletzt. Insofern ist nicht zu fordern, dass dieser Begriff für den Internetnutzer in sichtbarer Weise mit den Antragsgegnern verknüpft wird."
Das LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05) hat erst vor kurzem ähnlich entschieden, jedoch enthielt der Beschluss keine Entscheidungsgründe.
Anders sehen die Rechtslage das OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 0498/05 = Kanzlei-Infos v. 31.08.2005), das LG Leipzig (Urt. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04; Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04).
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht".