Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 5 U 141/04) hatte zu entscheiden, ob die bloße Domain-Registrierung, ohne auf der Webseite Inhalte zu platzieren, eine Markenverletzung sein kann.
Wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Parteien sich im geschäftlichen Verkehr bewegen, andernfalls scheiden Ansprüche aus diesen Gesetzen aus. Dann kommen nur allgemein-zivilrechtliche Normen wie das BGB zum Zuge.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Beklagten um eine im Internet tätige Firma. Zudem hatte sie die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, gegen die die Klägerin, die Inhaberin eines entsprechend verwechslungsfähigen, früheren Kennzeichens war, erfolgreich Widerspruch eingelegt, so dass die Marke Mitte 2005 gelöscht wurde.
Die Beklagte hatte auch Domains mit dem Markennamen registriert, dort jedoch keinerlei Inhalte hinterlegt.
Nun hatten die Hamburger Richter zu entscheiden, ob durch diese Domain-Registrierung auch die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt würden. Grundsätzlich führt das OLG aus:
"Die Beklagte hat die Domainnamen www.m(...)sex.de, www.m(...)sexuality.de und www.m(...)-sex.de im geschäftlichen Verkehr bei der DENIC registrieren lassen. Es besteht insoweit zumindest Erstbegehungsgefahr für eine Benutzung dieser drei Zeichen im geschäftlichen Verkehr (...).
Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass die Registrierung einer Domain allein grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung i.S. der zu prüfenden Vorschrift darstellt. Dieses jedenfalls dann, wenn eine Homepage noch nicht vorhanden bzw. inhaltsleer ist („Baustelle“), da in diesem Fall nicht gesagt werden kann, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt ist.
Solche inhaltsleeren Homepages stellen demgemäß grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet. Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr, da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte (...)."
Auf den konkreten Fall bezogen äußern sich die Richter sich jedoch dann anders:
"Dieses ist allerdings nach Auffassung des Senat dann anders zu beurteilen, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass und welche Nutzungen der Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr beabsichtigt (...).
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien liegen hinsichtlich der registrierten Domains Umstände vor, die den konkreten Schluss darauf zulassen, dass die Beklagte diese Domain im geschäftlichen Verkehr benutzen will. Dieses ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die Domainnamen von der Beklagten als einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind.
Diese Registrierung ist nach der gesetzlichen Regel des § 344 I HGB somit im Zweifel zu Zwecken des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. (...)
Darüber hinaus betreibt die Beklagte die so genannte „Internetschmiede“ als Internet Werbe- und Vermarktungsagentur. Einen weiteren Unternehmensbereich stellt ihre Tochterfirma (...) dar, die sich mit E-Commerce, Domainverwaltung und der Anbietung von Portalen befasst. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten liegt nach deren Unternehmensrepräsentation (...) darüber hinaus im EDV- und Online-Dienstleistungen aller Art.
Die Beklagte registriert über ihre Tochterfirma (...) in erheblichem Umfang Domainadressen für sich, um diese an Dritte zu verkaufen, zu vermieten oder selbst zu nutzen. Insbesondere die Vermietung der Domains erfolgt „zu Werbe- und PR-Zwecken“.
Diese Aktivitäten der Beklagten geben konkrete Hinweise dafür, dass sie auch die hier streitgegenständlichen Domains für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig nutzen kann und nutzen will. Diese Umstände belegen hinreichend konkret eine Erstbegehungsgefahr."
Zudem stellen die Richter darauf ab, dass die Beklagte versucht hatte, eine entsprechende Marke eintragen zu lassen:
"Diese Erstbegehungsgefahr für eine Benutzung der Domains im geschäftlichen Verkehr ist weiter konkretisiert durch die Tatsache, dass die Beklagte beim DPMA für sich die Wort-Marke „M(...)“, also bereits nach Rechtshängigkeit der Berufung, hat eintragen lassen.
Mit der Anmeldung und Eintragung dieser mit der Domain „m(...)“ identischen Marke ist seitens der Beklagten verdeutlicht worden, dass sie jedenfalls in Bezug auf die angemeldeten Waren am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen gedenkt."
Die Hamburger Richter kommen damit zum gleichen Ergebnis wie die überwiegende Rechtsprechung in Domain-Sachen: Die alleinige Registrierung einer inhaltsleeren Domain stellt grundsätzlich noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr und somit auch keine Wettbewerbs- oder Markenverletzung dar. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls ein geschäftliches Wirken inidzieren.