In der Registrierung einer Domain liegt nicht automatisch eine Markenverletzung. Vielmehr müssen zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale der Markenverletzung ergibt (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.05.2018 - Az.: 2-03 O 175/18).
Die Klägerin beanstandete die Domain-Registrierung des Beklagten, weil sie hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah.
Das LG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Nach ständiger Rechtsprechung stelle die Registrierung einer Domain als solche in der Regel noch keine Markenrechtsverletzung dar, so das Gericht. Es könne, anders als bei Ansprüchen nach § 12 BGB, wegen der Konnektierung nicht die Löschung der Domain oder deren Freigabe verlangt werden.
Denn nicht jede Benutzung einer Domain für eine aktive Webseite begründe eine Markenrechtsverletzung. Es sei vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt seien. Ob beispielsweise eine inländische Nutzung erfolge oder ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet werde, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich seien.
Es müssten also zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes ergebe, so das LG Frankfurt a.M.
Hieran fehle es im vorliegenden Fall, so dass der Anspruch unbegründet sei.