Das AG Hamm (Urt. v. 05.09.2005- Az.: 10 Ds 101 Js 244/05-1324/05) hatte - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Strafgericht über den Themenkomplex des Phishings zu entscheiden.
Der Angeklagte war über das Internet von einer Person in russischer Sprache kontaktiert worden. Er ließ sich auf das Angebot ein, dass auf sein deutsches Konto Überweisungen von angeblich deutschen Kunden transferiert wurden. Nach Erhalt des Geldes zog er von den Summen jeweils 10% als Provision ab und überwies das Geld nach Moskau.
In Wahrheit handelte es sich bei den angeblichen deutschen Kunden um Phishing-Opfer, von deren Konto heimlich Zahlungen auf das Konto des Angeklagten überwiesen wurde.
Die russischen Hintermänner konnten nicht ermittelt werden. Das AG Hamm verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug:
"Der Angeklagte hat das objektive Geschehen eingeräumt. Er hat angegeben, bei Überweisung des Geldes darauf vertraut zu haben, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Der unbekannte Täter aus Russland habe ihn schließlich auch auf eine Internetseite verwiesen, die er aufgesucht habe und die einen sehr professionellen und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe. So sei er davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe."
Dieser Erklärung ist das Gericht jedoch nicht gefolgt, sondern hat vielmehr angenommen, dass der Angeklagte zumindest billigend die Unrechtmäßigkeit seines Handelns in Kauf genommen hat.
"Das Gericht ist davon überzeugt dass der Angeklagtebei Übersendung der Geldr nicht darauf vertraut hat, dass alles seine Richtigkeit hat, sondern dass er billigend in Kauf genommen hat, dass der Zeuge N. zu Unrecht geschädigt wurde. Der Angeklagte selbst hat einräumen müssen, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung mehrfach angegeben hat, dass ihm die Sache sehr zweifelhaft vorgekommen sei. (...)
Der Angeklagte hat sich damit wegen Beihilfe zum Computerbetrug gem. §§ 263 a, 27 StGB strafbar gemacht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft (...).
Nach Wertung sämtlicher Umstände erschein zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhändung einer Geldstrafe iHv. 60 Tagessätzen zu je 20 EUR tat- und schuldangemessen."