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OLG Frankfurt a.M.: Benutzung des Wortes "Cartier" bei Online-Auktionen

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 08.09.2005 - Az.: 6 U 252/04) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang der markenrechtlich geschützte Begriff "Cartier" bei Online-Auktionen durch Dritte benutzt werden darf.

Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.09.2004, 15.10.2004 und 17.06.2005.

Die Beklagte hatte bei eBay zwei Uhren zum Verkauf eingestellt und dabei mit dem Begriff "Cartier" geworben. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Zu Recht, wie nun die Frankfurter Richter entschieden:

"Die Beklagte hat durch die Verwendung des Zeichens „Cartier“ in das Markenrecht der Klägerin eingegriffen und ist deshalb (...) zur Unterlassung verpflichtet.

Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt (...) Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist (...). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (...). Bereits das häufige Auftreten eines Anbieters als Versteigerer auf einer Internethandelsplattform deutet auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (...)."


Da die Beklagte auf eBay den An- und Verkauf von Antiquitäten betrieb und über einen Zeitraum von 5 Jahren knapp 800 Käuferbewertungen erhielt, stuften die Richter das Handeln der Beklagten als geschäftsmäßig ein.

"Die markenmäßige Benutzung des Begriffs „Cartier“ ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass Dritte, die eine (erweiterte) Suche nach eBay-Angeboten unternehmen, durch die Eingabe des Suchbegriffs „Cartier“ zu den beiden Angeboten der Beklagten geführt werden und sodann aus der Gestaltung dieser beiden Angebote keine Aufklärung dahingehend entnehmen können, dass der Begriff „Cartier“ hier nicht als Herkunftshinweis dienen solle.

Maßgebend ist, dass sich die beiden Angebote auf Schmuckstücke beziehen, also auf Gegenstände, die grundsätzlich von Cartier stammen können, und dass für den Internet-Nutzer keine anderweitige – nicht markenmäßige – Verwendung des Begriffs „Cartier“ deutlich wird, die zugleich den Sucherfolg erklären und klarstellen würde, dass dem Wort „Cartier“ in diesem konkreten Fall keine herkunftshinweisende Bedeutung zukommt."

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