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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Täuschung durch KI: Hochschule durfte Bachelorarbeit mit 5,0 bewerten

Mehrere objektive Hinweise auf KI-Nutzung können ausreichen, damit eine Hochschule eine Abschlussarbeit mit mangelhaft bewertet.

Wenn mehrere objektive Hinweise eine unerlaubte KI-Nutzung nahelegen, kann eine studentische Leistung mit mangelhaft bewertet werden (VG Berlin, Urt. v. 20.05.2026 - Az. 12 K 305/24).

Der Kläger studierte an der beklagten Hochschule. Er reichte seine Bachelorarbeit ein und erklärte, die Arbeit ohne fremde Hilfe geschrieben zu haben.

Die Hochschule warf ihm jedoch vor, wesentliche Teile der Arbeit mit KI erstellt zu haben und bewertete die Arbeit mit “mangelhaft”. Schon eine frühere Bachelorarbeit des Klägers war wegen eines Täuschungsversuchs mit der Note 5,0 bewertet worden.

Der Kläger bestritt den Vorwurf und meinte, er habe keine KI benutzt. Auffällige Stilunterschiede erklärte er mit seiner abschnittsweisen Arbeitsweise.

Das Gericht wies die Klage ab.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger wesentliche Teile seiner Arbeit nicht selbst verfasst habe. 

Es gebe viele Hinweise auf KI-Nutzung, zum Beispiel ungewöhnliche Übersetzungsfehler, wechselnde Zeichensetzung, sehr glatte fehlerfreie Passagen und daneben auffällig fehlerhafte Abschnitte.

Besonders wichtig sei, dass die Qualität der Arbeit stark schwankt und die fehlerfreien Teile nicht zu den fehlerhaften Teilen passten.

"Es liegt für die Kammer auf der Hand, dass der Autor dieser Zeilen nicht die fehlerfreien Abschnitte auf Seite 1 bis 9 (Kapitel 1 bis einschließlich 2.1) sowie 22 bis 27 (Kapitel 3.2.2 bis einschließlich 3.4) verfasst haben kann. 

Einen plausiblen Grund für das eklatante Auseinanderfallen der Qualität seiner Ausführungen konnte der Kläger nicht darlegen. 

Weder die abschnittsweise Vorgehensweise bei der Bearbeitung noch die Neuartigkeit des von ihm bearbeiteten Themas überzeugen als Erklärung. Die Neuartigkeit eines Themas steht der Zusammenfassung von Quellen durch KI bereits nicht entgegen." 

Die vom Kläger angeführten KI-Erkennungsprogramme würden ebenso wenig weiterhelfen, weil sie keinen entscheidenden Beweiswert hätten.

"Auf die vom Kläger gerügten „KI-Detektoren“, welche die Prüfer ergänzend für ihre Einschätzung herangezogen hatten, kommt es im Übrigen nicht an. 

Das Gericht misst diesen mangels näherer Kenntnisse der diesen Programmen zugrundeliegenden Algorithmen keinen Beweiswert zu."

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