Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG München: Bei Übertragung deutscher Marken stets deutsches Recht anwendbar

Das OLG München (Urt. v. 12.01.2006 - Az.: 29 U 3736/05) hat entschieden, dass bei der Übertragung von eingetragenen deutschen Marken grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden ist.

"Für die Übertragung einer inländischen Marke oder eines anderen inländischen Kennzeichenrechts im Ausland ist wegen des im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich (...).

Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Übertragungsvertrag um einen Sammelvertrag handelt, mit dem auch ausländische Marken oder Schutzrechte übertragen werden (...)."


D.h. bei einem Übertragungsvertrag einer deutschen Marke ist stets zu berücksichtigen, dass sich sämtlichen Rechte aus der deutschen und nicht einer ausländischen Rechtsordnung ergeben.

16. November 2023
Ob eine Domain-Registrierung, die erfolgte, als noch kein kennzeichenrechtlicher Schutz des Dritten bestand, eine unberechtigte Namensanmaßung…
ganzen Text lesen
23. Oktober 2023
Ein Berliner Modelabel stellt unter anderem Kleider, Röcke, Tops und Taschen her, die charakteristische Merkmale der besagten Luxus-Handtasche…
ganzen Text lesen
20. Oktober 2023
Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann sich als unverhältnismäßig herausstellen Ein Strafverfahren wegen…
ganzen Text lesen
13. Oktober 2023
Ein Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten ist als Geruchsmarke für Golfbälle nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 - Az.: 29…
ganzen Text lesen