Das OLG München (Urt. v. 12.01.2006 - Az.: 29 U 3736/05) hat entschieden, dass bei der Übertragung von eingetragenen deutschen Marken grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden ist.
"Für die Übertragung einer inländischen Marke oder eines anderen inländischen Kennzeichenrechts im Ausland ist wegen des im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich (...).
Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Übertragungsvertrag um einen Sammelvertrag handelt, mit dem auch ausländische Marken oder Schutzrechte übertragen werden (...)."
D.h. bei einem Übertragungsvertrag einer deutschen Marke ist stets zu berücksichtigen, dass sich sämtlichen Rechte aus der deutschen und nicht einer ausländischen Rechtsordnung ergeben.