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AG Charlottenburg: "Tron"./. Wikimedia

Das Amtsgericht Charlottenburg hat heute die am 17. Januar 2006 gegen den Verein Wikimedia e.V. erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, worin dem Verein untersagt worden war, die Internetadresse wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten, solange unter der letztgenannten Adresse ein Beitrag eingestellt ist, der den bürgerlichen Namen des im Alter von 26 Jahren verstorbenen Sohnes der Antragsteller nennt.

Die Antragsteller hatten die einstweilige Verfügung beantragt, weil nach ihrer Darstellung zu diesem Zeitpunkt unter der Domain de.wikipedia.org Beiträge bereitgestellt wurden, in denen der ungekürzte Nachname ihres verstorbenen Sohns - eines in Fachkreisen unter dem Pseudonym „Tron“ bekannten Computerspezialisten - genannt wurde. Dies verletze das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ ihres Sohnes.

Nach Auffassung des Gerichts steht den Antragstellern ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung des bürgerlichen Namens ihres Sohnes im Internet nicht zu, da durch die Namensnennung dessen über den Tod hinausgehendes Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werde. Der postmortale Schutz der Persönlichkeit sei vor allem darauf ausgerichtet, den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Entstellungen seines Lebensbildes und seiner Lebensleistung zu schützen. Entsprechendes sei hier jedoch nicht gegeben. Auch eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller scheide aus, weil allein aus den streitgegenständlichen Beiträgen auf der website eine Identifizierung der Antragsteller nicht möglich sei.

Das Amtsgericht hatte bereits am 20. Januar 2006 auf Antrag des Vereins Wikimedia e.V. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zum Erlass des Urteils eingestellt. Grund für die damalige Entscheidung war die Abwägung zwischen dem Schutz des postmortalen Namensrechts und dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Das Verbot der Weiterleitung von wikipedia.de zu de.wikipedia.org sei – so die Begründung des Beschlusses - angesichts der geringen Anzahl der das Namensrecht verletzenden Beiträge im Verhältnis zur glaubhaft gemachten Gesamtzahl der Beiträge unverhältnismäßig und geeignet, nicht absehbare wirtschaftliche Schäden hervorzurufen.

Gegen die heutige Entscheidung ist die Berufung zum Landgericht Berlin möglich.

(Gesch.-Nr. 218 C 1001/06, Amtsgericht Charlottenburg).

Quelle: Pressemitteilung des AG Charlottenburg v. 09.02.2006

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