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AG Charlottenburg: Beweislast bei telefonischen Einzelverbindungs-Nachweisen

Das AG Charlottenburg (Urt. v. 09.12.2005 - Az.: 234 C 40/05) hatte über die Beweislast bei Telefon-Einzelverbindungsnachweisen zu entscheiden.

Die Klägerin, ein Netz-Betreiber, forderte die Begleichung von Telefon-Entgelten, konnte jedoch keine Einzelverbindungsnachweise vorlegen. Sie berief sich darauf, dass auf Wunsch des Kunden die Einzelverbindungsnachweise gelöscht worden seien. Die Beklagte bestritt dies.

Das Berliner Gericht hat dem Netz-Betreiber die Beweislast auferlegt nachzuweisen, dass der Kunde in ausreichender Form über die Konsequenzen informiert worden sei:

"Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung jedoch nur dann, wenn der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

Danach muss die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck (...). Dies ist vorliegend soweit ersichtlich nicht erfolgt.

In den in Kopie eingereichten Rechnungen ist der hier entscheidende Hinweis in kleinerem Schriftbild als der übrige Rechnungsinhalt ohne Fettabdruck aufgeführt. Farbliche Abweisuchungen sind aus der Kopie nicht ersichtlich (...).

Da die Rechnungen den Erfordernissen (...) nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die streitigen Verbindungen von dem Anschlussgerät der Beklagten aus hergestellt wurden."

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