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EuG: "Weiße Seiten" nicht als Marke eintragbar

Das Europäische Gericht 1. Instanz (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: T‑322/03) hat entschieden, dass die Marke "Weiße Seiten" nicht als Marke eintragbar ist:

"Der Ausdruck „weiße Seiten“ ist in der deutschen Sprache zu einem Synonym für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden.

Im Jahr 1996 meldete die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen „WEISSE SEITEN“ als Gemeinschaftsmarke für verschiedene Waren an, darunter für elektronische Datenträger und für Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke und Branchenverzeichnisse.
Nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke im Jahr 1999 beantragte die Herold Business Data GmbH & Co. KG, diese Marke für nichtig zu erklären.

Im Jahr 2003 erklärte die Beschwerdekammer des HABM die Marke WEISSE SEITEN für EDV-Datenträger und -Speichermedien, insbesondere Bänder, Platten und CD‑ROMs, sowie für Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke und Branchenverzeichnisse für nichtig, da der Ausdruck „weiße Seiten“ zu einer üblichen Bezeichnung für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden sei. Die Beschwerdekammer erklärte die Marke ebenso für Papierwaren und Büroartikel sowie für Dienstleistungen eines Verlages und eines Redakteurs für nichtig, da das Zeichen insoweit nur beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

Die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Sie machte geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass der Ausdruck „weiße Seiten“ bereits vor der Anmeldung der Marke als Bezeichnung für alphabetische Teilnehmerverzeichnisse Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe.

Wie das Gericht festgestellt hat, wird durch die von der Herold Business Data, die die Nichtigerklärung der Marke beantragt hatte, vorgelegten diversen Unterlagen der Österreichischen Post belegt, dass der Ausdruck „weiße Seiten“ bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke WEISSE SEITEN zu einer üblichen Gattungsbezeichnung für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden war. Da die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft innerhalb der Warenart „Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke, Branchenverzeichnisse“, zu denen Telefonverzeichnisse auf Papier gehören, keinerlei weitere Unterscheidung getroffen hatte, war die Marke für diese gesamte Warenart für nichtig zu erklären.

Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, das Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen nicht nur in Papierform verfügbar sind, sondern auch in elektronischer Form, im Internet oder auf CD-ROM. Daher ist der Ausdruck „weiße Seiten“ auch als übliche Bezeichnung für elektronische Verzeichnisse dieser Art anzusehen, wie auch durch Internet-Recherchen während des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM belegt worden war. Da die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft in der Warenart „Magnetaufzeichnungsträger und bespielte Speichermedien für Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, insbesondere Bänder, Platten, CD-ROMs“ keinerlei weitere Unterscheidung vorgenommen hatte, war die Marke auch für alle diese Waren für nichtig zu erklären.

Da der Ausdruck „weiße Seiten“ in der deutschen Sprache zu einer Bezeichnung für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden ist, ist dieser Ausdruck für die Waren, für die er als eine übliche Bezeichnung anzusehen ist, zugleich beschreibend. Da Dienstleistungen eines Verlages und Dienstleistungen eines Redakteurs auch die Erstellung und Ausarbeitung solcher Waren betreffen, ist der Ausdruck „weiße Seiten“ auch für diese Dienstleistungen als beschreibend anzusehen, da er ihre Zweckbestimmung bezeichnet.

Was die übrigen Waren wie Papierwaren und Büroartikel angeht, so kann der Ausdruck im Sinne von „weißfarbige Seiten“ verstanden und als Synonym für „weißfarbige Blätter“ verwendet werden. Da die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft auch innerhalb dieser Warenarten keine Unterscheidung vorgenommen hat, ist die Marke auch für alle diese Waren beschreibend.

Das Gericht ist damit zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenhang zwischen der Marke WEISSE SEITEN und den Merkmalen aller in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen so eng ist, dass die Marke wegen ihres beschreibenden Charakters nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Gericht hat daher die Klage der Telefon & Buch Verlagsgesellschaft abgewiesen."


Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/06 des EuG v. 16.03.2006

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