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LG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsänderung bei Schweigen auf E-Mail

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.11.2005 - Az.: 2/03 O 352/05: PDF) hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsänderung auch dadurch zustande kommen kann, wenn ein Kunde auf die E-Mail eines Unternehmens, in der Vertragsänderungen angekündigt werden, nicht antwortet.

Dies haben die Richter verneint:

"Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei.

Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines
Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des zu ändernden Vertrag einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen. Die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt (...) möglich.""


Zwar hatte die Beklagte eine entsprechend rechtskonforme AGB-Passage in ihren Bedingungen. Diese kam jedoch wegen ungeschickter Verweisung nicht zum Zuge, so dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln galten.

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