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BGH: Berechnung des Schadensersatz bei Markenverletzungen

Der BGH (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: I ZR 322/02: PDF) hatte über die Höhe der Berechnung des Schadensersatzes bei Markenverletzungen zu entscheiden.

Die Klägerin hatte eine geschützte Marke der Klägerin auf ihren Waren verwandt, zugleich aber auch seine eigene Marke dort angebracht. Nun verlangte die Beklagte als Schadensersatz den gesamten Gewinn, den die Klägerin aus dem Verkauf der Produkte erwirtschaftete.

Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden:

"Berechnet der Verletzte seinen Schaden anhand des erzielten Verletzer-gewinns ist (...) zu beachten, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht (...).

Bei Kennzeichenrechtsverletzungen kommt daher häufig eine Herausgabe des gesamten mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht in Betracht, weil der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens beruht.

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gerade auch im Streitfall der erzielte Umsatz nur zu einem Bruchteil auf der Verwendung des fremden Zeichens „noblesse“ beruhen kann. Denn die fremde Kennzeichnung war im vorliegenden Fall nicht der einzige Herkunftshinweis; vielmehr hat die Klägerin, die selbst als Herstellerin von Schneidwaren bekannt und angesehen ist, ihre Waren stets mit ihren eigenen kennzeichnungskräftigen Marken versehen und das fremde Zeichen hinzugefügt."


Auch hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs hat diese Rechtsprechung folgen:

"Der Umstand, dass nicht der gesamte mit dem Absatz der widerrechtlich gekennzeichneten Ware erzielte Gewinn herausverlangt werden kann, hat Auswirkungen auch auf den Umfang des Auskunftsanspruchs.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verletzer regelmäßig ein Interesse hat, seine Kalkulation und seine Gewinnspanne gegenüber dem Mitbewerber geheim zu halten.

Zwar muss dieses Interesse grundsätzlich zurückstehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen. Kommt aber ohnehin nur eine grobe Schätzung in Betracht, ist dem Verletzer eine Offenbarung von Geschäftsinterna meist nicht zuzumuten, da diese Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann (...)."


Mit anderen Worten: Hilft die begehrte Auskunft ohnehin nicht weiter, sondern legt nur wichtige Betriebsgeheimnisse offen, kann der Verletzer sich weigern, diese abzugeben.

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