Das AG Darmstadt (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 212 Ls 360 Js 33848/05) hatte als zweites deutsches Gericht zur strafrechtlichen Dimension des Phishings Stellung zu nehmen.
Erst vor kurzem hatte das AG Hamm entschieden, dass die Weiterleitung des durch Phishing erlangten Geldes ins Ausland als Beihilfe zum Computerbetrug zu bestrafen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.01.2006.
Das AG Darmstadt nun verurteilte den Täter, der die Gelder nach Russland an Dritte weiterleitete, wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.
"Der Angeklagte hat sich soweit es den äußeren Tatbestand betrifft, geständig eingelassen, bestreitet aber, gewusst zu haben, dass es sich um illegale Gelder gehandelt habe.
Hier wird er jedoch widerlegt. Bei aller oberflächlichen Überprüfung, die der Angeklagte durch verschiedene Gespräche oder Kontaktieren des Internets durchgeführt hatte, kann ihm nicht der Vorwurf erspart bleiben, dass er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm überwiesenen Geldern um illegales Geld handelte.
Im Rahmen der Globalisierung, im Rahmen der Presseberichterstattung und im Rahmen der Allgemeinbildung, über die der Angeklagte (...) verfügt, musste ihm einfach bekannt sein, dass auf diesem Weg wie beschrieben nur Schwarzgelder abgewickelt werden.
Darüber hinaus ist eindeutig zu belegen, dass keine Firma der Welt es nötig hat, einen unbekannten Privatier in Geldtransfers einzubinden, die sie problemlos selbst machen kann, und das zu Konditionen, die weit unter dem liegen, was sie dem Angeklagten versprachen.
Somit hat er sich wegen Geldwäsche in 5 Fällen zu verantworten, da er Geld, das aus einer rechtswidrigen Handlung herrührt, weiterleitete."