Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG München I: Cartoon-Serie "Popetown" darf weiter ausgestrahlt werden

Die für Pressestreitigkeiten zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Mün-chen I hat den Antrag, die Ausstrahlung der umstrittenen Cartoon-Serie „Popetown“ zu untersagen, abgelehnt. Versuche, mit den Parteien eine einvernehmlichen Lösung des Streits zu erarbeiten, waren zuvor gescheitert.

Das Erzbistum München und Freising hatte seinen Untersagungsantrag mit dem strafrechtlichen Verbot der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB begründet (Wortlaut siehe unten).

Die Kammer gelangte nach kritischer Ansicht der ersten Folge der Serie zu einer vergleichbaren Einschätzung wie offenbar der Sprecher der katholischen Kirche Neuseelands. Dieser wurde in der heutigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung mit den Worten zitiert: „Die Sendung ist zu dumm, um beleidigend zu sein“.

Jedenfalls erachtet die Kammer die Sendung nicht als geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Die Kammer führt in Ihrem Beschluss aus:

„Richtig ist zwar, dass bereits die Ankündigung der fraglichen Sendung und deren Bewerbung durch die Antragsgegner vielfältige Reaktionen hervorgerufen haben. Diese bewegten sich jedoch sämtlich auf der Ebene des sachlichen Diskurses mit den Vorabveröffentlichungen, ohne die Gefahr einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Dimension zu erreichen.“

Die Kammer gab insoweit zu bedenken, dass

„nicht jede Veröffentlichung, die an den Empfindungen anderer rührt, mag sie auch geschmacklos oder schlicht dümmlich sein, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens zu besorgen geeignet ist. Neben der Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses hat das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durchaus eigenständige Bedeutung.“

Zuletzt verwies die Kammer darauf, dass eher fraglich ist, ob § 166 StGB einer Religionsgemeinschaft ein aktives Klagerecht gewährt, oder ob die Strafvorschrift nur den öffentlichen Frieden schützen soll. Zwei von drei zitierten Entscheidungen verschiedener OLGs folgen der letztgenannten Ansicht.

Eine vom Gericht vorgeschlagene Einigung schien in greifbarer Nähe, kam letzt-lich aber nicht zustande. Das Gericht hatte angeregt, dass die Antragstellerin einem abgeänderten Konzept der Antragsgegnerin zustimmt, die die für heute Abend vorgesehene Ausstrahlung der ersten Zeichentrickfolge in eine Live-Diskussion einbetten will. Im Gegenzug sollte sich MTV verpflichten, auf eine Ausstrahlung der weiteren neun Folgen der Serie endgültig zu verzichten.

Beschluss des Landgerichts München I vom 03.05.2006, Az. 9 O 8051/06


§ 166 StGB hat folgenden Wortlaut:
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö-ren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 03.05.2006

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Solange eine Überweisung formal korrekt und gedeckt ist, kann von der Bank keine Warnung vor möglichem Betrug verlangt werden, auch wenn Geld auf ein…
ganzen Text lesen
16. Oktober 2026
Wer den Zug zum Flughafen zu knapp wählt, trägt das Risiko von Verspätungen selbst.
ganzen Text lesen
09. Oktober 2026
Die Bundesnetzagentur darf die Deutsche Bahn weder zur Reservierung von Streckenkapazitäten für Wettbewerber noch zur Öffnung ihrer Lounges für…
ganzen Text lesen
08. Oktober 2026
Gerade das Bestehen einer D&O-Versicherung kann zur Millionenhaftung eines Arbeitnehmers führen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen