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OLG Düsseldorf: Pfandleiher haftet für Rechtsverletzungen bei Versteigerungen

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.05.2006 - Az.: I-20 U 19/05) hat entschieden, dass ein Pfandleiher auch für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, die durch ihn zu versteigernde Dinge verursacht werden.

Der Beklagte, ein Pfandleiher, hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pfandleiher Schmuck versteigert. Die Klägerin machte geltend, dieser Schmuck sei eine billige Nachahmung und verletze ihre Rechte am Design.

Der Beklagte wandte ein, er sei nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu versteigern, andernfalls begehe er eine Ordnungswidrigkeit. Auch sei die Verpfändung einer Ware an den Pfandleiher keine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr.

Dem ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt, sondern hat den Pfandleiher vielmehr zur Unterlassung verurteilt:

"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die sie als gewerbliche Pfandleiherin treffende Pflicht, hereingenommene Pfänder spätestens 6 Monate nach Verwertungsreife zu verwerten, nicht unlauter gehandelt.

Zunächst kann (...) die Versteigerung der Ringe nicht unabhängig von der Hereinnahme als Pfand betrachtet werden. Den sie bei Hereinnahme treffenden wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten kann sich die Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie sich bei der Versteigerung von wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießenden Schmuckstücken auf eine rein schuldnerschützende Vorschrift beruft, um sich wegen ihrer Darlehens-, Zins- und Kostenerstattungsforderungen, die durch das Pfandrecht an den hereingenommenen Gegenständen gesichert sind, zu befriedigen.

Überdies hätte sie der vermeintlichen Pflichtenkollision ohne weiteres durch einen Verzicht auf das Pfandrecht an den nachgeahmten Schmuckstücken und deren Rückgabe an den Schuldner entgehen können. Dass sie dann mit ihrer Darlehensforderung ausgefallen wäre, hätte sie wegen Verletzung der sie nach Wettbewerbsrecht treffenden Prüfungspflichten bei Hereinnahme des Schmucks hinnehmen müssen."

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