Vor dem LG Hamburg (Az.: 308 O 297/06) hatte am Mittwoch vergangene Woche die Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG) gegen die bekannte Suchmaschine Google geklagt.
Die WBG hatte geltend gemacht, das von Google betriebene Einscannen von Büchern verletzte ihre urheberrechtlich geschützten Rechte. Verklagt waren der amerikanische Mutterkonzern, die deutsche GmbH in Hamburg und der Admin-C.
Das Gericht erachtete den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus mehreren Gründen für problematisch und empfahl daher der Klägerin die Rücknahme ihres Antrages.
Das das Einscannen unbestritten in den USA durch Google Inc. erfolge, sei das LG Hamburg für diesen Bereich schon nicht zuständig. Anders hingegen bei der Google GmbH und dem Admin-C.
Die Frage sei aber, ob die Google GmbH und den Admin-C überhaupt materiell-rechtlich eine Mitverantwortlichkeit treffe.
Rechtlich problematisch war für das LG Hamburg vor allem, ob das von Google betriebene auszugsweise Veröffentlichen von kurzen elektronischen Schnipseln (Snippets) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Hamburger Richter lehnten dies eher ab.
Auf Anraten des Gerichts nahm daher die WBG ihren Antrag schließlich zurück. Vgl. auch die WBG-Pressemitteilung.
Formal liegt damit keinerlei gerichtliche - geschweige denn eine rechtskräftige - Entscheidung vor. Sicherlich ist der richterliche Hinweis auf Klagerücknahme als Teilerfolg von Google zu sehen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betrieben werden sollte. Auch deswegen äußerte das Gericht seine Skepsis und schlug einen Musterprozess im Rahmen eines normalen Hauptsachenverfahrens vor.
Es bleibt abzuwarten, ob die WBG dies tuen wird.