Der BGH (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: I ZR 92/03) hat entschieden, dass die Pflicht zur Unterlassung bei einem begangenen Wettbewerbsverstoß nicht auf die Erben übergeht.
Der Verstorbene betrieb ein Geschäft und beging aufgrund persönlichen Verhaltens eine Wettbewerbsverletzung. Nach dessen Tod übernahm der jetzige Beklagte die Firma und wurde auf Unterlassung der alten Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen.
Zu Unrecht wie die BGH-Richter nun entschieden.
"Eine aufgrund des persönlichen Verhaltens des Rechtsvorgängers in seiner Person begründete Wiederholungsgefahr geht als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über (...).
Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Haftung des Rechtsvorgängers nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer von einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht (...), bedarf im Streitfall, in dem sich die Wiederholungsgefahr auf ein Verhalten des Rechtsvorgängers selbst stützt, keiner Entscheidung."