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AG Tostedt: Bei Mehrwertdiensten Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts erstattungsfähig

Das AG Tostedt hatte vor kurzem entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.07.2006.

Nun hatte das Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beurteilen, ob der Beklagte, der den Rechtsstreit gewonnen hatte, sich durch einen auswärtigen, auf das Rechtsgebiet der Mehrwertdienste spezialisierten Anwalt vertreten lassen durfte. Oder ob er nur die Kosten ersetzt bekommt, die entstanden wären, wenn er sich eines allgemeinen Anwalts an seinem Wohnort bedient hätte.

Das AG Tostedt (Beschl. v. 31.08.2006 - Az.: 3 C 399/05) hat festgestellt, dass die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts notwendig ist und daher sämtliche Kosten zu ersetzen sind:

"Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Praxis am Wohnsitz der Partei (...) betreibt, wären unter diesen Gesichtspunkten dem Beklagten ohnehin zu erstatten.

Die geringfügigen Mehrkosten in Höhe von (...), die durch die Anreise eines Rechtsanwalts aus Hamburg entstanden, sind von der Klägerin zu erstatten, denn dem Beklagten war zuzubilligen, wegen der technischen Problematik, die sich aus dem Verfahren ergibt, einen mit entsprechenden Spezialkenntnissen ausgebildeten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Gegenüber der (...), die ohnehin durch ihre technischen Mitarbeiter bereits mit hohem technischen Fachwissen ausgestattet ist, ist jeder Partei grundsätzlich zuzubilligen, Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zu beauftragen, soweit im Rechtsstreit technische Auswirkungen zu klären und zu
bewerten sind.

Der Ansatz der Reisekosten des Anwalts des Beklagten ist somit zulässig und begründet."

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