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AG Köln: Dürfen Rechtsanwälte Spam-E-Mails versenden?

Das AG Köln (Urt. v. 07.09.2006 - Az.: 118 C 142/06) hatte darüber zu entscheiden, ob der Empfänger einer ungewollten Werbe-Mail einen Unterlassungsanspruch hat, wenn der Versender ein Rechtsanwalt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt Spam-Mails versenden, jedoch im Anschluss sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben und deutlich gemacht, es handle sich um eine einmalige Werbung.

Das Kölner AG ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch nicht bestünde:

"Zwar liegt in der unverlangt eingesandten Werbe-E-Mail des Beklagten (...) grundsätzlich ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Klägers und Empängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt, indem er (...) sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Auch aus dem Inhalt der streitbefangenen E-Mail ergibt sich deutlich, dass es sich um eine "einmalige Info-Werbung" handelte, die keine Wiederholung erwarten ließ."


Und weiter:

"Unter diesen Umständen bestand ein Unterlassungsanspruch der Zedentin nicht; dieser wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-Mail heranzutreten und um zukünftige Unterlassung zu bitten.

Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte eine solche Kontaktaufnahme nahegelegen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war weder erforderlich noch angemessen; die Klage war daher abzuweisen."


Mag die Entscheidung vom Ergebnis her auch vertretbar sein, da objektiv eine Unterlassungserklärung vorlag, die die Wiederholungsgefahr ausschloß. In jedem Fall überzeugen aber die geäußerten Argumenten nicht. Insbesondere das Abstellen auf den Umstand, dass der Beklagte Rechtsanwalt sei und deswegen ganz besonders die Rechtswidrigkeit seines Tuns kenne, wird bei vielen Nicht-Juristen zurecht den Verdacht aufwerfen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

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