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LG Düsseldorf: Vertragsstrafe bei rechtswidrigen Internet-AGB

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 12 O 496/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Fristen gelten, wenn auch eineinhalb Monaten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die rechtswidrigen Internet-AGB nicht überarbeitet wurden.

Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betrieb einen Internetversandhandel. Anfang Februar 2005 gab die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin wegen ihrer rechtswidrigen Internet-AGB die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Am Web-Auftritt der Beklagten änderte sich jedoch eineinhalb Monate nichts. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie einen Dritten mit den Änderungen beauftragt habe und die Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehme.

Daraufhin machte die Klägerin nun die Vertragsstrafe geltend.

Zu Recht wie das LG Düsseldorf entschied:

"Die Internetseite, wie sie am 01.04.2005 abrufbar war, enthält von der Unterlassungserklärung erfasste Klauseln und eine unzureichende, gegen § 6 TDG verstoßende Bezeichnung des Geschäftsführers.

Hierin liegt eine schuldhafte Verletzung der von der Beklagten akzeptierten Unterlassungspflicht. Denn der Zuwiderhandlungstatbestand ist objektiv und subjektiv der Beklagten zuzurechnen; die Zuwiderhandlung ist von ihr zumindest fahrlässig begangen worden.

Der Einwand der Beklagten, sie habe einen Dritten als Dienstleister eingeschaltet und die Korrektur habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, ist unerheblich. Er steht der Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entgegen.

Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt hat. Dem Beklagten als Schuldner obliegt nunmehr der Nachweis der Schuldlosigkeit. An diese Exkulpation sind hohe Anforderungen zu stellen (...)), denen der Vortrag der Beklagten nicht genügt."

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