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VG Darmstadt: Internet-Werbeverbot für ausländischen Sportwettenanbieter

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 2. November 2006 einen Eilantrag einer in Österreich ansässigen Aktiengesellschaft gegen eine Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt abgelehnt, mit der dieser die Vermittlung von Glücksspielen (Oddset-Sportwetten) ohne die erforderliche Erlaubnis in Hessen untersagt wurde.

Das Verbot erstreckt sich dabei auch auf die Vermittlung über das Internet. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Staatslotteriegesetz des Landes Hessen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin Anwendung findet.

Dies gelte ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes das staatliche Lotteriemonopol in Hessen mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sei, weil das staatliche Monopol nicht konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet sei.

Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen die in den Artikeln 43 Abs. 1, 49 und 55 des EG-Vertrages gewährten Grundfreiheiten. Insbesondere lasse sich aus einer der in Gibraltar ansässigen Tochtergesellschaft der Antragstellerin erteilten Erlaubnis kein Recht ableiten, auch in Hessen Sportwetten zu vermitteln. Die dieser Tochtergesellschaft in Gibraltar erteilte Erlaubnis stehe unter dem Vorbehalt, dass eine Vermittlung von Sportwetten an Bürger anderer Staaten nur insoweit erfolgen dürfe, als deren nationales Recht dies zulasse.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 G 1896/06.

Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 09.11.2006

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