Der BGH (Urt. v. 01.06.2006 - Az.: I ZR 167/03: PDF) hat eine neue Entscheidung zum Fax-Spamming getroffen. Es ging dabei um die Frage, ob sich an der Rechtslage etwas ändert, wenn bei dem Empfänger die ungewollten Fax-Nachrichten nicht sofort auf Papier ausgedruckt werden, sondern zunächst nur elektronisch auf einem PC gespeichert werden.
Die höchsten deutschen Richter haben dies mit klaren Worten verneint:
"[Es] (...) besteht (...) aufgrund der technischen Entwicklung keine Veranlassung, die in der Senatsrechtsprechung erarbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt insbesondere für das Argument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollten oder nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering sein.
Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten."
Somit ist das Fax-Spamming auch in dieser Konstellation rechtswidrig. Die BGH-Richter fassen die Konsequenz des aktuellen Urteils anschaulich in ihrem amtlichen Leitsatz zusammen:
"Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (...)."