Die bloße Angabe einer Fax-Nummer auf der Homepage eines gewerblichen Autohändlers stellt noch keine pauschale Einwilligung dar, ihm ungefragt Fax-Werbung für den An- und Verkauf seiner Fabrikate zu schicken, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile zustellung-unbestellter-faxwerbung-wettbewerbswidrig-4-u-150-08-oberlandesgericht-hamm-20081113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.11.2008 - Az.: 4 U 150/08).
Die aktuelle Entscheidung betrifft den Problemkreis, den der BGH in seiner "Royal Cars"-Entscheidung <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank>(Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 75/06: PDF) angeschnitten hatte: Die BGH-Richter urteilten damals, dass unter gewissen Umständen von einer konkludenten Einwilligung des Unternehmers in Fax-Werbung auszugehen ist, wenn das Unternehmen seine Fax-Nummer im Telefonbuch veröffentlicht.
Auch bei der BGH-Entscheidung war der Kläger ein Autohändler, der ungefragt Fax-Werbung erhalten hatte. Die höchsten deutschen Zivilrichter lehnten damals einen Unterlassungsanspruch nur deswegen ab, weil die Beklagte konkrete Kaufabsichten hatte und die Anfrage sich auf das tatsächliche Angebot des Autohauses bezog. "Royal Cars" ist somit kein Freifahrtsschein für die ungefragte Zusendung von Fax-Werbung,
Auf eben diese Konstellation berief sich die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamm.
Dies ließen die OLG-Richter jedoch nicht gelten.
Hier habe der Beklagte sowohl für den An- als auch Verkauf von Autos Werbefaxe geschickt. Eine solche teilweise Verkaufswerbung liege aber nicht im potentiellen Interesse des Autohändlers. Denn die Angebote des Beklagten erreichten den Händler unabhängig vom tatsächlichen Bedarf.
Somit dienten diese Art der Faxe nur dem wirtschaftlichen Vorteil des Beklagten. Für den Kläger hingegen bedeuteten sie nur Kosten für Papier und Toner und zusätzliche Arbeitszeit.