Das OLG Koblenz (Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 4 U 268/06) hatte darüber zu entscheiden, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die bekannte Online-Plattform ebay besteht.
Klägerin war u.a. ein Verband von Kosmetika-Unternehmen, die eBay daran hindern wollte, dass das Online-Unternehmen weiterhin Parfümerien mit einem Rundschreiben kontaktiert, in dem über die Verkaufsmöglichkeiten via eBay geworben wurde.
Die Koblenzer Richter haben sich nicht inhaltlich mit dem Unterlassungsanspruch beschäftigt, sondern die Klage schon mangels bestehendem Wettbewerbsverhältnis abgewiesen:
"Den Klägern fehlt die notwendige Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs. Eine allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 1 UWG hat die Klägerin zu 2 nicht, weil sie nicht Mitbewerber der Beklagten ist.
Dem Kläger zu 1 steht keine Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 2 UWG zu, weil er nicht dargetan hat, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, also Mitbewerber der Beklagten sind."
Und weiter:
"Eine Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte fremden Wettbewerb bewusst gefördert hat.
Wenn es um die Förderung fremden Wettbewerbs geht, muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (...). Dabei muss zwischen den Vorteilen, die der Inanspruchgenommene für das Unternehmen des Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der - als unmittelbar Betroffener klagende - Mitbewerber durch dieses Verhalten erleidet, eine Wechselbeziehung und damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Dritten und dem klagenden Mitbewerber bestehen (...).
Der Mitbewerber muss durch die Förderung des dritten Unternehmens gerade in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt sein (...).
Zwar kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 (...) auf der einen Seite und anderen Herstellern oder Vertreibern von Luxuskosmetika oder Markenparfüms auf der anderen Seite angenommen werden. Allerdings haben die Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte solche anderen nicht vertriebsgebundenen Unternehmen, insbesondere Vertreiber von Luxuskosmetika, derart gefördert hätte, dass die Klägerin zu 2 (...) in ihren wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt wären.
Sie haben nur behauptet, dass Parfümeriehändler, die sich auf ihre physischen Absatzstätten konzentrieren, Umsatzrückgänge wegen des Vertriebs der von ihnen angebotenen Kosmetikprodukte durch Dritte auf dem Online-Marktplatz der Beklagten erlitten."