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KG Berlin: Streitwert bei wettbewerbswidrigen Telefon-Anrufen 2.000,- EUR

Das KG Berlin (Beschl. v. 12.09.2006 - Az.: 9 U 167/06: PDF) hat entschieden, dass der Streitwert bei wettbewerbswidrigen Telefon-Anrufen 2.000,- EUR ist:

"Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR berücksichtigt das Interesse der Klägerin (ein Dienstleistungsunternehmen in der EDV-Branche) an der Unterlassung unverlangter Telefonwerbung durch die Beklagte, die Laminier- und Bindegeräte vertreibt, in angemessener Weise.

Der nach Auffassung der Klägerin von der streitgegenständlichen Telefonwerbung ausgehende widerrechtliche Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (der „Belästigungsfaktor“) ist nicht so gravierend, dass er den vom Landgericht angesetzten Streitwert von 7.500,00 EUR rechtfertigt."


Und weiter:

"Der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 517) lässt sich nicht entnehmen, dass der einzelne Störer (hier die Beklagte) streitwertmäßig für die „Gesamtwirkung einzustehen hätte, die durch unerlaubte werbende Anrufe entsteht“. Jedenfalls kann, selbst wenn E-Mail-, Telefax- und Telefonwerbung auch - wie hier - außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen immer weiter um sich greift, dies nicht über die Streitwertfestsetzung im Einzelfall sanktioniert werden; die Streitwertfestsetzung ist kein Disziplinierungsfaktor im Hinblick auf Nachahmer. Maßgeblich ist allein das Interesse des Gestörten an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs.


Abweichende Streitwertfestsetzungen durch Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Koblenz vom 25.4.2006 - 4 U 1587/05 = ZUM-RD 2006, 336 und OLG Köln vom 5.11.2004 - 6 U 88/04 = NJW 2005, 685, betreffen nicht Klagen eines einzelnen Privatmannes oder einer einzelnen Firma gegen eine einzelne sie belästigende Telefonwerbung."

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