Das LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05) hatte darüber zu entscheiden, ob die bekannte Suchmaschine Google für fremde Rechtsverletzungen mithaftet.
Der Antragsteller hatte Google auf den Umstand hingewiesen, dass im Index mehrere fremde Webseiten enthalten waren, deren Inhalt rechtswidrig waren. Google löschte diese darauf. Wenig später tauchten aber erneut Inhalte der beanstandeten Art auf.
Daraufhin nahm der Antragsteller Google als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht wie nun die Hamburger Richter entschieden:
"Dass dieser Vorgang automatisch abläuft, indem die Suchmaschine die gezeigten "Snippets" nach einem vorgegebenen Algorithmus automatisch generiert, steht der Störereigenschaft nicht entgegen; denn dieser Vorgang beruht letztlich auf dem Willen der Antragsgegnerin und wird von ihr, mag er auch nicht individuell von einer natürlichen Person gesteuert werden, technisch beherrscht (...).
Die Störereigenschaft ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es der Antragsgegnerin unzumutbar wäre, die auf Suchanfragen durch ihre Suchmaschine erzeugten "Snippets" auf die Rechtmäßigkeit ihrer Inhalte zu kontrollieren. Es mag zwar sein, dass sich ein Algorithmus, der die Erzeugung von "Snippets" mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ausschließt, kaum wird entwickeln lassen.
Wenn das der Fall ist und der Suchmaschinenbetreiber seinen Geschäftsbetrieb nicht auf eine andere technische Grundlage stellen kann oder will, muss er - wie jeder Unternehmer, der eine Anlage unterhält, durch deren Betrieb die Rechte anderer Personen verletzt werden können - sonstige Vorkehrungen treffen, um derartige Rechtsverletzungen zu vermeiden (...)."
Und weiter:
"Wie weit diese Vorkehrungen gehen müssen, wird sich abstrakt kaum festlegen lassen. Jedenfalls dann aber, wenn dem Betreiber einer Internetseite bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen seines Internetauftritts benannt worden ist und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen bereits konkretisiert hat, ist eine gesteigerte Überprüfungspflicht begründet, die es nicht mehr zulässt, dass sich der Betreiber der Internetseite darauf beruft, eine Überprüfung seines eigenen Internetangebots sei ihm wegen dessen Umfangs nicht zumutbar.
Jedenfalls das gebietet das Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Betreibers der Internetseite und dem Persönlichkeitsrecht der von den Interneteinträgen betroffenen Person (...).
Spätestens nachdem der Antragsteller die Einträge der hier angegriffenen Art beanstandet hatte, war die Antragsgegnerin daher gehalten, Vorkehrungen zu treffen, um den Eintritt weiterer Rechtsverletzungen zu verhindern. Da es gleichwohl nach der ersten Abmahnung zur weiteren Generierung von "Snippets" der von dem Antragsteller beanstandeten Art gekommen war, ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin jedenfalls hinsichtlich dieser Art von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers gegeben."
Mit anderen Worten: Eine Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis. Sind ihr die Rechtsverletzungen bekannt geworden, ist sie jedoch verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlässt sich solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, haftet sie als Mitstörerin.
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Suchmaschinen & Recht ein eigenes Info-Portal zur rechtlichen Problematik von Suchmaschinen.