Der Deutsche Bundestag hat am gestrigen Donnerstag das Telemediengesetz (TMG) verabschiedet. Das Telemediengesetz soll das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das Teledienste-Datenschutzgesetz(TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen.
Die Kanzlei-Infos haben in der Vergangenheit hierüber schon mehrfach ausführlich berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.06.2006 und v. 11.05.2005.
Die nun verabschiedete Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung BR-Drs. 16/3078 (PDF) und BR-Drs. 16/3135 (PDF). In letzter Minute gab es vom Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages eine wesentliche Veränderung (BR-Drs. 16/4078: PDF).
Diese wesentliche Veränderung basiert auf einer Stellungnahme des Bundesrates aus September 2006 (BR-Drs. 556/06: PDF). Dadurch können nunmehr auch "Polizeibehörden der Länder zur Gefahrenabwehr" vom Diensteanbieter datenschutzrechtliche Auskünfte verlangen.
Die wichtigsten Neuerungen noch einmal im Überblick:
a) Haftung/Mitstörerhaftung: Keine Veränderungen
b) Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit
c) Auskunftsmöglichkeiten von personenbezogenen Daten haben nunmehr nicht nur "Strafverfolgungsbehörden und Gerichte" wie nach dem TDDSG, sondern vielmehr
- alle (!) Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden,
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- der Bundesnachrichtendienst,
- der Militärische Abschirmdienst
- und alle Privaten in den Fällen, wo dies zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich" ist
d) Das TMG ersetzt vollständig die alten Gesetze TDG, TDDSG und MDStV
e) Die Trennung zwischen Teledienst und Mediendienst wird aufgegeben. Zukünftig gibt es nur noch Telemedien
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das TMG ist alles andere als ein Meilenstein, im Gegenteil, es kann vielmehr nur als echtes Trauerspiel bezeichnet werden. Das neue Gesetz enthält viele fragwürdige und praxisferne Regelungen. Anstatt dass der Gesetzgeber die wirklichen Probleme angeht (so z.B. die Linkhaftung, Haftung von Suchmaschinen, der sonstige Bereich der Mitstörerhaftung), stochert er vielmehr im Nebel herum und führt untaugliche Regelungen (z.B. Spam als Ordnungswidrigkeit) ein. Ein besonderer Dorn im Auge sind die zahlreichen neuen Ausnahmen im Datenschutzrecht. Nicht zuletzt die einzigartige Privilegierung der Urheberrechts-Inhaber.
Die Legislative offenbart damit erneut anschaulich, wie schon zuletzt im Fernabsatzrecht, ihre Inkompetenz, die tatsächlich wichtigen Probleme des Online-Rechts zu lösen.