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BGH: Keine Abmahnkosten für Anwalt in eigener Sache

Der BGH (Urt. v. 12.12.2006 - Az. VI ZR 175/05: PDF) hat entschieden, dass ein Anwalt in eigener Sache keine Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen verlangen kann.

Der Rechtsanwalte hatte eine unzulässige Telefonwerbung abgemahnt und daraufhin die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt. Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Richter entschieden:

"Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (...)."


Und weiter:

"Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt."

Bei der Verallgemeinerungsfähigkeit des Urteils ist Vorsicht geboten, da der BGH an mehreren Stellen ausdrücklich betont, dass es sich hier um keine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt.

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