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OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch der Deutschen Börse gegen DAX–bezogene Optionsscheine

Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Optionsscheine sind Wertpapiere, bei denen sich ein Zahlungsanspruch aus der Differenz zwischen einem festgelegten Basiskurs und dem Marktkurs des Basiswertes zu einem bestimmten Stichtag errechnet. Die klagende Bank handelt u.a. mit Optionsscheinen, die auf den Deutschen Aktienindex (DAX) als Basiswert bezogen sind.

Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahlkriterien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei
um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistung. Die Übernahme der Indizes als Bezugsgröße in Optionsscheinen stelle ohne ihre Zustimmung eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar.

Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner heutigen Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde. Es handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information.

Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem „guten Ruf des DAX“ als an der Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde. Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen der Auswirkung der Entscheidung auf den gesamten Bereich des Wertpapierhandels mit Optionspapieren zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az: 11 U 40/06 (Kart)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.02.2007

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