Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

VG Stuttgart: Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten aufgehoben

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der heutigen mündlichen Verhandlung mit heute verkündetem Urteil der Klage eines gewerblichen Vermittlers von Oddset-Sportwetten (ohne EU-Bezug, „DDR-Gewerbeerlaubnis“) gegen eine Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben (Az.: 5 K 4532/04; vgl. auch Pressemitteilung vom 05.02.2007).

Der Kläger betreibt als selbstständiger Unternehmer für eine GmbH in Stuttgart eine Annahmestelle für sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten), welche letztlich ihrerseits die Wetten an die S. GmbH Gera weiterleitet. Die S. GmbH Gera ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -). Anfang Mai 2003 hatte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf § 1 Abs. 1, § 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, da er mit der Vermittlung von Sportwetten an die S. GmbH Gera dem strafrechtlichen Glückspielverbot in § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zuwider gehandelt habe. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 16.11.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Dabei berief er sich unter anderem auf die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit.

Die Klage hatte Erfolg. Sowohl die Untersagungsverfügung als auch der Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben. Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter der 5. Kammer Eckhard Proske aus:

„Die Kammer hält den Bescheid aus zwei Gründen für ermessensfehlerhaft:

1. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ein Rechtsgutachten der Staatlichen Toto- und Lotto GmbH Baden-Württemberg nahezu vollständig - bis in Details und die Formatierung - in den Widerspruchsbescheid übernommen. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange voraus. Die Art und Weise, wie sich die Widerspruchsbehörde auf die Seite eines Dritten, der am Ausgang des Verfahrens massiv interessiert ist, geschlagen hat, lässt von vornherein eine objektive Gewichtung der widerstreitenden Interessen vermissen. Mit diesem Vorgehen setzt sich das Regierungspräsidium dem Vorwurf einer vorab festgelegten und einseitigen Parteinahme zugunsten des staatlichen Wettmonopols und damit sachwidriger Erwägungen aus.

2. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verlangt weiter eine zutreffende rechtliche Beurteilung. Daran fehlt es. Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungswidrig ist. Das Regierungspräsidium hat in seinem Widerspruchsbescheid im November 2004 die Rechtmäßigkeit dieses Monopols nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit die weitere Anwendung des Sportwettenmonopols zugelassen, dies aber an den Beginn bestimmter Maßnahmen mit dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der damit verbundenen Suchtgefahren abhängig gemacht. Mit diesen Maßnahmen konnte - naturgemäß - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im November 2004 noch nicht begonnen worden sein. Es war noch die Zeit einer expansiven Werbung des staatlichen Wettanbieters. Stellte man auf den heutigen Zeitpunkt - nach einer Reduzierung der Werbung - ab, so hätte die Erfüllung der Vorgaben des Verfassungsgerichts durch eine weitere ergänzende Begründung in das Klageverfahren eingebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Auf die weiteren umstrittenen Rechtsfragen kam es nicht mehr an.“


Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom VGH Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung der VG Stuttgart v. 13.02.2007

Rechts-News durch­suchen

06. Mai 2024
Unser jährliches Webinar: Neueste Rechtsprechung zu Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
ganzen Text lesen
15. April 2024
Podcast mit RA Dr. Bahr: Glücksspielwerbung per E-Mail in Deutschland rechtmäßig?
ganzen Text lesen
15. April 2024
Spieler können ihre Einsätze von in Deutschland nicht unerlaubten Online-Sportwetten zurückfordern.
ganzen Text lesen
18. März 2024
Online-Spiele gelten nicht als Glücksspiel, wenn der Verlust unter 10 EUR pro Stunde bleibt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen