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AG Königstein: Strafbare Werbung wegen irreführender Anzeigen in "Gelben Seiten"

Das AG Königstein (Urt. v. 31.07.2006 - Az.: 50 Cs 7400 Js 205867/02 Wi: PDF) hatte über die Strafbarkeit irreführender Werbung zu entscheiden.

Der Angeklagte hatte in zahlreichen regionalen Branchenverzeichnissen seine Dienste als Schlüsseldienst vor Ort beworben. In Wahrheit gab es jedoch keine lokale Niederlassung, sondern die eingehenden Anrufe wurden vielmehr an ein zentrales Call-Center weitergeleitet.

Dies sah das Gericht als strafbare Werbung an:

"Angegeben wurden in den Telefonbucheinträgen der verschiedenen Gemeinden jeweils Telefonnummern mit der jeweiligen Ortsnetzvorwahl. Sie (der Angeklagte) gaben damit wahrheitswidrig vor, in den jeweiligen Gemeinden vor Ort einen Schlüsseldienst zu betreiben. Tatsächlich wurden Anrufe (...) jeweils zu einem Call-Center (...) weitergeleitet.

Neben den o.g. Firmenadressen (...) betrieben Sie keine weitere Niederlassungen in den angeworbenen Regionen.

Für den Verbaucher war dies nicht zu erkennen. Es war für den Verbraucher insbesondere nicht zu erkennen, dass über diese Telefonnummer eine Weiterleitung der dort eingegangenen Anrufe (...) erfolgte. (...) Die Veröffentlichung (...) erfolgten ohne Hinweis darauf, dass an den erwähnten Orten keine eigene Filiale bzw. Niederlassung betrieben wird (...).

In der Annahme, es handle sich um einen ortsansässigen Schlüsseldienst gingen die Verbraucher irrig davon aus, dass der Schlüsseldienst ortsansässig ist und daher in kürzester Zeit erscheinen wird."


Die Entscheidung kann inhaltlich nicht überzeugen. § 16 UWG verlangt nämlich neben der Behauptung von unwahren Tatsachen, dass der Anschein eines besonders günstigen Angebots erzeugt wird. Es ist unklar, wodurch hier dieses Merkmal erfüllt sein soll.

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