Das AG Köln (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: 124 C 375/06) hatte über die Höhe der Abmahnkosten zu entscheiden, wenn Raubkopien online angeboten werden.
Der Beklagte bot bei eBay Raubkopien von Hörbüchern an. Auf die daraufhin erfolgte Abmahnung gab er zwar eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, beglich jedoch die geltend gemachten Abmahnkosten nicht, da er diese viel zu hoch hielt.
Der angegebene Streitwert von 25.000,- EUR sei viel zu hoch, so der Beklagte. Angemessen sei allenfalls ein Betrag von 3.000,- EUR. Zudem sei keine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern allenfalls eine 0,5-Gebühr angefallen.
Dieser Ansicht ist das AG Köln nicht gefolgt:
"Der Gegenstandswert ist mit 25.000,- EUR richtig bemessen. Der Beklagte hat Raubkopien von erfolgreichen Hörbüchern angeboten, die seit längerer Zeit auf der Bestsellerliste standen. Es geht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts nicht allein um das Unterbinden des festgestellten Verstoßes, sondern im wesentlichen auch um die Verhinderung zukünftiger, gleichgelagerter Verstöße."
Und weiter, hinsichtlich der 1,3-Gebühr:
"Die Gebühr ist mit 1,3 richtig bemessen. Nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz ist eine 1,3 Gebühr dann anzusetzen, wenn die konkrete Angelegenheit keine Besonderheiten aufweist, die einen niedrigeren oder höheren Gebührenansatz rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz rechtfertigen könnte."