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LG München I: Einräumung von Nutzungsrechten für PC-Spiele umfasst auch Spielekonsolen

Das LG München I (Urt. v. 24.11.2006 - Az. 21 O 380/06) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einräumung von Nutzungsrechten für PC-Spiele auch Spielekonsolen umfasst.

Die Parteien schlossen einen Lizenzvertrages, der u.a. folgende Regelung enthielt:

"Das Recht, den vorgenannten Titel, also die gemäß § 2 dieses Vertrages erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Szenen und Artwork (soweit sie jeweils von Lizenzgeber abgenommen sind) für alle Plattformen (PC, MAC, Konsolen etc.) in deutscher und anderen Sprachen zu produzieren, auf entsprechenden Datenträgern zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten."

Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Vereinbarung sie dazu berechtigte, das Spiel auch für den Gameboy herzustellen und zu vertreiben.

Zu Recht wie die Richter entschieden:

"Nach dem Vertragswortlaut sollte die Klägerin das Recht haben, „den vorgenannten Titel (...) für alle Plattformen (PC, MAC, Konsolen etc.) in deutscher und anderen Sprachen zu produzieren, auf entsprechenden Datenträgern zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten.“

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Präambel und an anderen Stellen im Vertrag davon die Rede ist, dass die Klägerin beabsichtigt, eine CD-ROM-Reihe mit dem Titel „Die wilden Kerle“ zu produzieren.

Damit wird aber weder eine abschließende Regelung über den Umfang der einzuräumenden Rechte getroffen, noch wird damit der Vertragszweck auf die Herstellung von CD-ROMs beschränkt. In der Präambel wird lediglich ein von der Klägerin bereits konkret beabsichtigtes Projekt bezeichnet, zu dessen Umsetzung der Lizenzvertrag erforderlich ist."


Und weiter:

"Maßgeblich für die Frage des Umfangs der Rechtseinräumung ist der mit „Übertragung von Nutzungsrechten“ überschriebene § 1 des Vertrages; (...).

In diesem werden ausdrücklich die Rechte für alle Plattformen eingeräumt, wobei mit einem Klammerzusatz „Konsolen“ speziell genannt werden. Dass es sich beim Gameboy Advance um eine Konsole handelt ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Eintrag zu diesem Stichwort in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, in der der Gameboy Advance als „Handheld-Konsole“ bezeichnet wird;

die Konsoleneigenschaft des Gameboy steht zwischen den Parteien aber letztlich auch außer Frage. Die Beklagte hat trotz eingehender Erörterung der Auslegungsfrage im Termin vom 23. August 2006 keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, dass einerseits - nach Ansicht der Beklagten - eine Lizenz nur für CD-ROMs, nicht aber für Datenträger für eine Spielekonsole erteilt werden sollte, andererseits aber nach dem Vertragswortlaut ausdrücklich eine Rechteübertragung für alle Plattformen (einschließlich Konsolen und entsprechende Datenträger) erfolgte."


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