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LG Essen: Auch bei 95% rechtswidrig handelnden Mitbewerbern Wettbewerbsverstoß

Das LG Essen (Beschl. v. 15.11.2006 - Az.: 41 O 147/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß dann ausgeschlossen ist, wenn sich 95% der Mitbewerber auf dem Markt ebenso rechtswidrig verhalten. Inhaltlich ging es um die Frage der Zulässigkeit von Fun Games.

Die Richter haben diese Frage verneint:

"Der damit vorliegende Verstoß gegen die Gewerbeordnung ist nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nach erneuter Prüfung und Beratung an.

Es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob 95% aller Spielhallen so handelten wie die Beklagte. Denn es reicht aus, wenn durch die wettbewerbswidrige Handlung die Interessen auch nur eines Marktteilnehmers spürbar beeinträchtigt sind (...). Davon ist vorliegend sowohl hinsichtlich der 5% der Spielhallenbetreiber, die sich korrekt verhielten, als auch hinsichtlich der Verbraucher, deren Schutz das Gesetz bezweckt, auszugehen. Das Oberlandesgericht führt hierzu in der zitierten Entscheidung aus, dass die Bagatellgrenze nach § 3 UWG "erkennbar überschritten" sei."


Mit anderen Worten: Auch wenn sich nahezu der gesamte Markt rechtswidriig verhält, führt dies nicht dazu, dass das eigene wettbewerbswidrige Verhalten rechtskonform bzw. nicht abmahnfähig wird.

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