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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Hinweis auf gelöschte Online-Bewertung rechtlich zulässig

Ein Bewertungsportal darf die Zahl der gelöschten Bewertungen anzeigen, auch wenn diese Angabe leicht ungenau ist.

Ein Bewertungsportal darf transparent auf gelöschte Nutzerbewertungen hinweisen, ohne sich damit dem Vorwurf unlauterer Herabsetzung auszusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die angezeigte Zahl leicht ungenau ist (OLG Köln, Beschl. v. 14.07.2026 - Az.: 6 W 50/26).

Die Betreiberin einer Ferienanlage wandte sich gegen ein Unternehmensprofil auf dem Online-Kartendienste und der Suchmaschine der Beklagten. Dort war vermerkt, dass zwischen 21 und 50 Bewertungen wegen Diffamierung entfernt worden seien.

Die Klägerin sah darin eine unlautere Herabsetzung und bestritt zudem die Richtigkeit dieser Zahl. Dem Profil lagen insgesamt rund 5.500 Bewertungen zugrunde.

Das LG Köln wies das Begehren der Klägerseite ab. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung.

Der Hinweis auf gelöschte Bewertungen sei grundsätzlich zulässig.

Nach Auffassung des OLG Köln hätten Nutzer ein berechtigtes Interesse daran, diese Information zu erhalten, um das Gesamtbild der Bewertungen richtig einordnen zu können.

Der beanstandete Hinweis vermittle nicht, die Klägerin lasse willkürlich Bewertungen löschen oder gehe regelmäßig gegen berechtigte Kritik vor.

Der durchschnittliche Verbraucher werde vielmehr davon ausgehen, dass das Portal nur nach eigener Prüfung und auf berechtigte Beschwerden hin lösche.

Die Klägerin habe selbst vorgetragen, sie habe das Portal auf aus ihrer Sicht rechtswidrige Bewertungen hingewiesen, die daraufhin entfernt worden seien.

Selbst wenn die angezeigte Spanne von 21 bis 50 gelöschten Bewertungen fehlerhaft ist, handelt es sich angesichts von insgesamt rund 5.500 Bewertungen nur um eine geringfügige Abweichung. Eine solche Abweichung ist nicht geeignet, die Kauf- oder Buchungsentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, und ist daher ohne geschäftliche Relevanz. Eine Herabsetzung oder Anschwärzung kommt nur in Betracht, wenn entgegen der Wirklichkeit eine deutlich überhöhte Zahl an Löschungen fehlerhaft sei, handele es sich angesichts von insgesamt rund 5.500 Bewertungen nur um eine geringfügige Abweichung.

Eine solche Abweichung sei nicht geeignet, die Kauf- oder Buchungsentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, und daher ohne geschäftliche Relevanz.

Eine Herabsetzung oder Anschwärzung komme nur in Betracht, wenn entgegen der Wirklichkeit eine deutlich überhöhte Zahl an Löschungen genannt werde.

Davon könne hier keine Rede sein . Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide deshalb ebenfalls aus:

"Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass (…) sie lediglich Beschwerden im einstelligen Bereich eingereicht hat, ergibt sich durch den Hinweis auf 21 bis 50 gelöschte Bewertungen im Vergleich zu der tatsächlichen Anzahl an gelöschten Bewertungen gerade auch mit Blick auf die Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen eine derart geringfügige Zahlendifferenz, dass diese für den Verbraucher keine Relevanz entfalten wird.

Diese Abweichung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht geeignet, negative Auswirkungen auf das Bild der Antragstellerin und damit der ihr entgegengebrachten Wertschätzung zu haben."

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