Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Dresden: Keine Haftung des Admin-C

Das LG Dresden (Urteil v. 09.03.2007 - Az.: 43 O 128/07) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der wettbewerbswidrige Inhalte angeboten werden, nicht als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

"Die Haftung des Störers setzt darüber hinaus die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit den als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...). Danach hatte der Verfüpungsbeklagte vorliegend weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung, noch oblagen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Webseite. (...)

[Der Admin-C] hat allein die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C zu beenden, um nicht mehr als Mitstörer aufzutreten. Das Wettbewerbswidrige der Inhalte der Webseite sowie deren Veröffentlichung im Internet selbst wird hierdurch nicht verhindet, da der Domain-Inhaber einen neuen Admin-C benennen kann. Soweit der Admin-C seine Funktion im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit ausübt, wird er gezwungen, einen Teil seiner Geschäftstätigkeit aufzugeben oder ein schwer einzuschätzendes Haftungsrisiko zu übernehmen, denn eine ihm gegenüber ausgesprochene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung würde sich auf alle Webseiten der von ihm als Admin-C betreuten Domains erstrecken. (...)

Der Admin-C wird danach gezwungen, die Inhalte aller Webseiten regelmäßig - auch in Bezug auf mögliche Änderungen - zu prüfen, un im Fall eines Wettbewerbsverstoßes seine Funktion zu beenden, falls der Domaininhaber eine Beseitigung des wettbewerbswidrigen Inhalts verweigert.

Das ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung, nämlich Ansprechpartner der DENIC in Bezug auf die die Domain betreffenden Angelegenheit zu sein, nicht zumutbar. Soweit die Funktion des Admin-C im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit für eine Vielzahl von Domain-Inhaber, ggf. unterschiedlicher Branchen ausgeübt wird, würde die Prüfung umfassende allgemeine sowie branchenspezifische wettbewerbsrechtliche Kenntnisse voraussetzen."


Und weiter:

"Die Unternehmen, welche sich auf Beratung und Betreuung von Unternehmen in Bezug auf deren Internetpräsenzen spezialisiert haben und in diesem Rahmen auch die jeweiligen Admin-C-Funktion durch ihre Mitarbeiter ausüben lassen, wären hierzu allein nicht in der Lage. Sie würden gezwungen, entweder Mitarbeiter, die über diese Spezialkenntnisse verfügen, einzustellen oder vertragliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Diese Prüfungspflichten würden weit über die Aufgabe hinausgehen, welche dem Admin-C durch DENIC zugedacht ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage konmen kann. Solche Umstände sind im konkreten Fall nicht vorgetragen."


Erst vor kurzem hatte das LG Hamburg exakt gegenteilig entschieden und die Mitstörerhaftung des Admin-C bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.04.2007.

Rechts-News durch­suchen

27. Oktober 2025
Influencer dürfen rezeptfreie Arzneimittel nur mit gesetzlichem Warnhinweis in Instagram-Reels bewerben und auch dann nicht, wenn sie als bekannte…
ganzen Text lesen
24. Oktober 2025
Der BGH erklärt erneut Online-Coaching-Verträge ohne FernUSG-Zulassung für nichtig und beantwortet weitere, wichtige Detail-Fragen.
ganzen Text lesen
24. Oktober 2025
Eine SIM-Karten-Sperre darf nicht davon abhängen, dass Kunden ihr persönliches Kennwort nennen müssen.
ganzen Text lesen
20. Oktober 2025
Die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten in die USA durch ein soziales Netzwerk ist rechtmäßig, ebenso die Verweigerung von Auskünften…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen