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OLG Frankfurt a.M.: Maßgeblicher Zeitpunkt für Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 108/06: PDF) hat über den genauen Zeitpunkt zu entscheiden, wann der Veranstalter eines Gewinnspiels über die genauen Teilnahmebedingungen an dem Spiel informieren muss.

Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für ein Rasiergerät und kündigte dabei ein Gewinnspiel mit dem Hinweis an, Teilnahmekarten seien separat im Handel erhältlich. Weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen machte die Beklagte in dem Werbespot nicht.

Der Kläger sieht darin eine Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten. Eine Aufklärung der angesprochenen Verbraucher müsse bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Gewinnspiel seine Werbewirkung entfalte. Deshalb müssten die Teilnahmebedingungen, jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen, bereits in der Fernsehwerbung mitgeteilt werden.

Dem ist das OLG Frankfurt a.M. nicht gefolgt:

"Die Beklagte hat ein Gewinnspiel mit Werbecharakter veranstaltet bzw. angekündigt und unterlag deshalb den Informationspflichten (...). Die danach gebotene klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen war jedoch noch nicht im Rahmen der beanstandeten Fernsehwerbung erforderlich.

Insoweit genügte zunächst der in der Mitteilung „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ liegende Hinweis auf weitere Informationsquellen. Der Verbraucher ist gewohnt, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. (...)"


Und weiter:

"Die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen anzugeben sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. (...)

Als Gemeinsamkeit der vorstehend aufgeführten Ansichten in Rechtsprechung und Literatur kann ungeachtet aller bestehenden Meinungsunterschiede festgehalten werden, dass eine Angabe der Teilnahmebedingungen (...) nicht verlangt wird, wenn es nur um die (einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung vergleichbare) Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots ohne gleichzeitige Ermöglichung der Teilnahme geht. Dem schließt sich der Senat an. (...)

Im vorliegenden Fall beinhaltet der Hinweis, dass die Teilnahmekarten separat im Handel erhältlich seien, den Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Verbraucher nicht auf ein bestimmtes Geschäftslokal verwiesen wird, das er unabhängig von der Gewinnspielwerbung vielleicht nicht aufgesucht hätte.

Müsste der Verbraucher, um die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, ein bestimmtes Ladenlokal (beispielsweise ein Möbelhaus) aufsuchen, so hätte er damit möglicherweise schon einen relevanten Zwischenschritt auf dem Weg zu einer etwaigen Kaufentscheidung getan. Dies spräche dagegen, die Informationsmöglichkeit als „leicht zugänglich“ zu bewerten. Vorliegend muss sich der Verbraucher jedoch nur „in den Handel“ begeben, dabei kann es sich, wie der Verbraucher aufgrund der Fernsehwerbung erkennt, auch um einen beliebigen Supermarkt handeln.

Nach der Einschätzung des Senats wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht, wie der Kläger meint, gerade wegen der Gewinnspielwerbung ein Geschäft aufsuchen. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr zu beachten, dass Verbraucher ohnehin in regelmäßigen Abständen Ein-zelhandelsgeschäfte aufzusuchen pflegen. Der Werbeadressat wird sich daher mit einer etwaigen Gewinnspielteilnahme erst bei nächster Gelegenheit, d.h. beim nächsten Einkauf, wieder befassen."


Mit anderen Worten: Der maßgebliche Zeitpunkt, wann (spätestens) über die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels informiert werden muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wird - wie im vorliegenden Fall - ganz allgemein auf die Möglichkeit eines Gewinnspiels hingewiesen, ist es noch nicht erforderlich, über die Teilnahmebedingungen zu informieren.

WeitereInformationen hierzu und zu allen anderen rechtlichen Problemen bei Gewinnspielen finden sich in der erst vor kurzem erschienen 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr.

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