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KG Berlin: Impressums- und Preisangabepflichten bei eBay-Angeboten

Das KG Berlin (Beschl. v. 11.05.2007 - Az.: 5 W 116/07: PDF) hatte über die Impressums- und Preisangabepflichten bei eBay-Angeboten zu entschieden.

Nach Ansicht der Berliner Richter genügt ein gewerblicher Verkäufer seinen fernabsatzrechtlichen Pflichten, wenn er sein Impressum lediglich auf der "über mich"-Seite bei eBay bereithält:

"Der Antragsgegner erfüllt diese Pflicht in seinem Internetauftritt bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Dies hat das LG mit Recht als ausreichend angesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (...). Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum".

Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte
finden."


Und hinsichtlich des Preisangabepflichten stellt das KG Berlin zwar eine Rechtsverletzung fest, diese ist aber nicht erheblich, so dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ausscheidet.

"Das (...) Unterlassungsbegehren scheitert daran, dass der Antragsgegner mit der Nichtangabe im räumlichen Bezug zur Preisangabe hinsichtlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zwar wegen fehlender eindeutiger Zuordnung gegen § 1 (...) PAngV verstößt (...), dieser Verstoß aber als Bagatellfall nicht gemäß § 3 UWG wegen wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit verfolgt werden kann."

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