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OLG Hamburg: Anbieten von Musikalben per Internet-Streaming

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 07.05.2007 - Az. 5 W 23/07) hatte über den Verbotsumfang einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.

Die Gläubigerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, die dem Schuldner verbot, "die im folgenden benannten Musikalben im Internet zum jederzeitigen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren zugänglich zu machen." So der Original-Wortlaut des Tenors.

Nun bot der Schuldner ein neues Musikalbum an, auf dem einzelne Songs der verbotenen Alben enthalten waren. Die Gläubigerin sah darin eine Verletzung der erwirkten einstweiligen Verfügung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Zu Unrecht wie nun die Hamburger Richter entschieden:

"Gegenstand des Verfügungsverfahrens war das so auch tenorierte Verbot, die auf bestimmten benannten Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen auf einem Server als „streaming-on-demand“-Angebot bereitzustellen und damit öffentlich zugänglich zu machen. Im Falle der Gläubigerin (...) handelte es sich um den Tonträger „Du bist frei“ der Künstlerin Andrea Berg. Mit diesem Verbot ist zwar nicht nur das öffentlich Zugänglichmachen des gesamten Tonträgers, sondern auch jeder einzelnen hierauf enthaltenen Tonaufnahme für sich allein erfasst, sofern sie von dem benannten Tonträger aus bereit gestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass es für diesen Verbotsumfang nicht erforderlich war, jede einzelne Tonaufnahme im Tenor namentlich aufzuführen.

Vorliegend hat der Schuldner jedoch einen anderen Tonträger „Andrea Berg - Best of“ über seinen Musikdienst (...) öffentlich zugänglich gemacht, auf dem sich u.a. die Tonaufnahmen von zwei Liedern befinden, die auch auf dem in der einstweiligen Verfügung benannten Tonträger „Du bist frei“ vorhanden sind.

Dass einzelne Titel des Tonträgers „Du bist frei“ in anderen Koppelungen auf anderen Tonträgern von dem Verbot der einstweiligen Verfügung erfasst sein sollten, lässt sich hingegen dem Tenor der einstweiligen Verfügung nicht mit der für einen Vollstreckungstitel erforderlichen Deutlichkeit entnehmen."


Und weiter:

"Hierfür hätten die einzelnen Tonaufnahmen benannt und losgelöst von einem bestimmten Tonträger zum Gegenstand des Verbots gemacht werden müssen, wie es in vergleichbaren Verfahren von Tonträgerherstellern gegen Rechtsverletzer auch regelmäßig geschieht. (...)

Als Vollstreckungstitel muss ein Unterlassungstenor jedoch für den Schuldner unmissverständlich und deutlich erkennen lassen, welches Verhalten ihm verboten werden soll. Nur dann ist es gerechtfertigt, einen Verstoß durch Verhängung eines - auch empfindlichen - Ordnungsgeldes zu sanktionieren. Nach diesen Maßstäben ist der hier streitige Sachverhalt von dem Verbotstenor nicht erfasst und der Beschluss des Landgerichts dementsprechend abzuändern."

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