Die Kanzlei-Infos v. 19.04.2007 berichteten schon vor kurzem darüber, nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04) seine bisherige Rechtsprechung zur Mitstörerhaftung von eBay bei Markenverletzungen bestätigt.
Bereits 2004 hatte der BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01) festgestellt, dass eBay für auf der Online-Plattform begangene Markenverletzungen als Mitstörer haftet. Die Haftung trat zwar erst ab Kenntnis ein, dann war aber eBay auch verpflichtet, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommen konnte.
Diese Rechtsprechung haben die BGH-Richter nun fortgeführt.
Zunächst stellen die Richter noch einmal klar, dass die Haftungsprivilegien des TMG auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien. Dann erörtern die Richter die Frage nach der Überwachungs- und Prüfungspflicht:
"Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es sich bei den von der Klägerin in ihrem Schreiben (...) angeführten Fällen um klare, ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzungen handelte. I
st dies der Fall, begründen diese Vorkommnisse - wie dargelegt - eine Prüfungspflicht der Beklagten. In diesem Fall müssten sie nunmehr nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge treffen, dass es bei den Angeboten von ROLEX-Uhren nicht zu weiteren klaren Rechtsverletzungen kommt.
Dabei ist zu beachten, dass den Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden (...). Welche technischen Möglichkeiten den Beklagten hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, dass sich die Beklagten hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen.
Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass derzeit eine lückenlose Vorabkontrolle, die sämtliche Rechtsverletzungen sicher erkennt, technisch nicht möglich sei, hindert dies ihre Verurteilung zur Unterlassung nicht.
Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wären die Beklagten für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (...). Für Markenverletzungen, die sie in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen können, träfe sie kein Verschulden (...)."
Der BGH äußert sich damit erstmals ein wenig genauer zu der Art und dem Umfang der Filterpflichten. Auch wenn die Hinweise noch relativ allgemein gehalten sind, geben sie eine erste Richtung vor.
Zudem zeigen die Richter - ihrer Ansicht nach - einen Weg aus dem bestehenden Dilemma auf, auch wenn dieser in der Praxis sich als sehr dornig und risikoreich ausmacht: Selbst wenn eBay auf Unterlassung verurteilt werden würde, sei bei zukünftigen Verletzungen nicht automatisch ein Ordnungsgeld gegen eBay fällig, da dieses nur bei Verschulden von eBay gegeben sei. Und wenn eBay keine Filterung im entsprechenden Fall möglich sei, liege auch kein Verschulden vor.
Faktisch ist damit nicht wirklich etwas gewonnen. Die Frage nach Art und Umfang der Prüfpflichten wird damit lediglich aus dem Unterlassungs- hin zum späteren Ordnungsgeld-Prozess verschoben. Und auch inhaltlich wird es dadurch nicht besser: Denn bei dieser Logik könnte es heißen: eBay haftet zwar auf Unterlassung. Stellt der Geschädigte dann aufgrund spätererRechtsverletzungen einen Bestrafungsantrag, haftet eBay nicht, weil eine Überprüfung nicht möglich ist und damit kein Verschulden vorliegt. Damit hätte dann aber die vorhergehende Unterlassungshaftung keinen Sinn mehr und würde ins Leere laufen.
Es bleibt spannend wie die instanzgerichtliche Rechtsprechung dieses aktuelle BGH-Urteil, das auf alle Fälle der Mitstörer-Haftung im Online-Bereich nahtlos übertragbar ist, aufnehmen wird.