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OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07: PDF) hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind.

Die Kanzlei-Infos hatten mehrfach über die gesetzlichen Neuerungen in diesem Bereich berichtet: Über die Änderungen zum 01.01.2007 bei den Pflichtangaben für E-Mails, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 und Law-Podcasting "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?". Diese neuen Regelungen galten bislang nur für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar war.

Zum 22. Mai 2007 ist dann auch die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten, wonach auch die sonstigen Gewerbetreibenden auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben haben müssen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.06.2007.

Ob eine fehlende Pflichtangabe auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, war bislang unklar.

Nun hatte das OLG Brandenburg eben dies zu entscheiden: Der Beklagte, ein Einzelkaufmann, gab auf seinen Geschäftsbriefen zwar seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, es fehlte jedoch die Person des Inhabers mit Vor- und Zunamen. Die Klägerin mahnte ihn daraufhin kostenpflichtig ab. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen.

Die versuchte die Klägerin nun vor dem OLG Brandenburg zu bekommen. Und scheiterte.

Überraschend ist zunächst, dass die Richter die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief als eine Wettbewerbsverletzung und nicht als reinen Ordnungsverstoß ansehen. Dies war von der überwiegenden rechtswissenschaftlichen Literatur bislang verneint worden.

Die Richter lehnen jedoch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung deswegen ab, weil die Verletzung unerheblich sei. In § 3 UWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass vollkommen unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.

Als einen solchen Lapalie-Verstoß bewerten die Brandenburger Richter die fehlende Pflichtangabe:

"Der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Zwar hat der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusst den Wettbewerb jedoch nicht. (...)

Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb."


Die Entscheidung des OLG Brandenburg löst zwiespältige Gefühle aus: Einerseits ist es richtig, dass die Richter bei einem solchen Nonsense-Verstoß die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoß verneint haben. Andererseits beunruhigt es ein wenig, dass der Anspruch nicht schon mangels einer Wettbewerbsverletzung verneint wurde. Gerade diese gerichtliche Einschätzung könnte so manchen Abmahner dazu animieren, sein Glück doch noch in einem anderen Gerichtsbezirk zu versuchen.

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