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OLG Frankfurt a.M.: Missbräuchliche Abmahnungen im Fernabsatzrecht

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.12.2006 - Az.: 6 U 129/06) hatte über rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Fernabsatzrecht zu entscheiden.

"Die Gesellschafter der Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben in der Senatsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Antragstellervertreter seine Mandantin in keiner Weise von Kostenrisiken freigestellt hat (...). Unter diesen Umständen ließe sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nur rechtfertigen, wenn der Senat (...) mit ausreichender Gewissheit davon ausgehen könnte, dass diese Darstellung (...) nicht den Tatsachen entspricht und die Antragstellerin in Wahrheit doch nur ein im Kosteninteresse des Antragstellervertreters vorgeschobenes Unternehmen ist.

Dies ist nicht der Fall."


Und weiter:

"Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel (...). Es handelt sich – wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt – um einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. (...)

Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken (...) ist die Tatsache, dass sich die (...) in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden. (...)


Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.

Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die – basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf einem Teil dieser Kosten – sei es, weil sie in Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren sind – sitzen zu bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen.

Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße – wie der Senat bereits in dem erwähnten Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2006 (6 W 156/06) ausgeführt hat – äußerst gering. Selbst wenn die Mitbewerber der Antragstellerin die Widerrufsbelehrung künftig ordnungsgemäß erteilen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies der Antragstellerin etwa neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte.

Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es derAntragstellerin auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber wert gewesen.

Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen."


Das Gericht hat somit letzten Endes einen Rechtsmissbrauch verneint.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal wie schwer sich ein Missbrauch im Gerichtsverfahren nur nachweisen lässt.

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