Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 17.09.2007 - Az. 3 U 196/07) hat entschieden, dass der Firmenname "deutsche City Post" und der Unternehmensname "Post" im Bereich der Briefzustellung nicht verwechslungsfähig sind.
Das ehemalige Monopolunternehmen Post AG wollte einen Mitbewerber, der sich "deutsche City Post" nennt, aufgrund markenrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Zu Unrecht, wie die Nürnberger Richter entschieden. Der Begriff "Post" habe keine oder nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft:
"[Das OLG Nürnberg] (...) stimmt insoweit der vom Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (...) geäußerten Ansicht zu, dass eine Verwechslungsgefahr (...) zwischen den Zeichen der Klägerin und des Beklagten nicht vorliegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Marken und Unternehmenskennzeichen der Klägerin “POST” als auch “Deutsche Post”.
Mit zutreffenden Erwägungen verneint das Erstgericht (...) eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke “POST” der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung wegen nicht ausreichender Zeichenähnlichkeit. Fehlerfrei hat es die insoweit gebotene Würdigung der für die Feststellung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände und deren Wechselwirkung vorgenommen. Auch nach Auffassung des Senats ist der hier unter Berücksichtigung der im Streitfall vorliegenden weitestgehenden Waren- und Dienstleistungsidentität, unterstellter mittlerer Kennzeichnungskraft der Klagemarke “POST” und der großen Bekanntheit der Klägerin erforderliche lediglich geringere Grad an Zeichenähnlichkeit nicht erreicht."
Und weiter:
"Der Senat läßt insoweit die Frage offen, ob der Marke “POST” allenfalls (...) schwache Kennzeichnungskraft zukommt, weil das Wort “Post” bezüglich der hier gegebenen Dienstleistungen nur eine rein beschreibende Bedeutung und damit kaum Unterscheidungskraft hat.
Jedenfalls aber geht der Senat nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, wie sie die Berufung voraussetzt. Eine solche ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungsgutachten nachgewiesen. Ob es vorliegend bereits, wie in der Entscheidung des Bundespatentgerichts, Az. 26 W (pat)26/06, ausgeführt, an der für die Eintragung erforderlichen Kennzeichnungskraft fehlt, da im Hinblick auf die rein beschreibende Bedeutung des Wortes “Post” die gebotene nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben ist, kann dahinstehen. Denn für die Annahme einer darüber hinaus bestehenden gesteigerten Kennzeichnungskraft reicht der dargelegte Zuordnungsgrad von 79,6 % auch wegen der früheren Monopolstellung der Klägerin bei dieser Sachlage nicht aus."
Das BPatG hat die Wortmarke „Post“ Anfang April 2007 gelöscht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.04.2007.