Das AG Charlottenburg (Urt. v. 08.06.2007 - Az.: 234 C 58/07: PDF) hatte - wieder einmal - über die bekannten Stadtpläne-Abmahnungen im Internet zu entscheiden.
Dieses Mal erörterte das Gericht schwerpunktmäßig, welche Sorgfaltspflichten an jemanden zu stellen sind, wenn er eine fremde Grafik auf seiner Homepage verwendet:
"Die Beklagte hat das Urheberrecht der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch schuldhaft, da fahrlässig verletzt. Nach § 276 Abs.2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Maßstab ist hierbei nicht die in der Praxis übliche, sondern die erforderliche Sorgfalt, wobei an das Maß der Sorgfalt vorliegend strenge Anforderungen zu stellen sind."
Und weiter:
"Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegegnstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen; Es besteht also eine Prüfungs- und eine Erkundigungspflicht (...). Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie sich lediglich bei der (...) über die Nutzungsberechtigung erkundigt, eine Überprüfung dieser Auskunft jedoch nicht vorgenommen. Damit ist die Fahrlässigkeit gegeben."
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(Bzgl. Höhe des Streitwertes:)
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(Sonstiges:)
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