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OLG Köln: Ausländische Verwertungsgesellschaft bedarf deutscher Erlaubnis

Das OLG Köln (Beschl. v. 28.09.2007 - Az.: Az.: 6 W 150/07) hat entschieden, dass eine ausländische Verwertungsgesellschaft einer deutschen Erlaubnis bedarf, um im Inland tätig zu werden.

Die Antragstellerin, eine ausländische Verwertungsgesellschaft, die in der Türkei die ähnlichen Rechte wahrnimmt wie die GEMA in Deutschland, machte Unterlassungsansprüche gegen ein deutsches Online-Portal für türkischsprachige Nutzer geltend, bei dem Klingeltöne heruntergeladen werden konnten.

Das LG Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, es fehle der Antragstellerin an der Aktivlegitimation. Denn aufgrund eines sogenannten Gegenseitigkeitsvertrages, den die Antragstellerin in der Vergangenheit mit der GEMA geschlossen habe, seien sämtliche Nutzungsrechte, über welche die Antragstellerin verfüge, für den regionalen Tätigkeitsbereich der GEMA auf eben diese übertragen worden.

Das OLG Köln hat diese Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten:

"Die Antragstellerin ist zur Wahrnehmung der von ihr geltend gemachten Rechte nicht befugt, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland dazu nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt (§ 1 Abs. 1 und 3 UrhWG).

Entgegen der mit der Beschwerde vertieften Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf § 1 Abs. 2 UrhWG berufen, wonach die Bestimmung des Abs. 1 über die Erlaubnispflicht "auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden" ist.

Nach dieser Bestimmung sind nur solche Wahrnehmungstätigkeiten erlaubnispflichtig, die geschäftsmäßig und auf Dauer angelegt sind (...). Die Voraussetzung einer geschäftsmäßigen Wahrnehmungstätigkeit ist beispielsweise in der Rechtsprechung bei einer Gesellschaft verneint worden, die von mehreren Urhebern nur zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem einzigen Nutzer gegründet worden war (...)."


Und weiter:

"Demgegenüber ist die Antragstellerin eine ersichtlich auf Dauer angelegte Gesellschaft, deren Zweck die geschäftliche Wahrnehmung der Urheberrechte ihrer Mitglieder ist. Die Antragstellerin betont in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, sie sei in Deutschland nicht auf Dauer tätig und beabsichtige das auch nicht, sondern nehme alleine die Antragsgegnerin gerichtlich in Anspruch. § 1 Abs. 2 UrhWG will die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht ausnehmen, die nur punktuell urheberrechtliche Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee sich darauf aber nicht allgemein gründet.

Das trifft auf professionelle ausländische Wahrnehmungsgesellschaften nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte in Anspruch nehmen sollten."

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