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OLG Düsseldorf: Gewerblicher Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten erlaubt

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.06.2007 - Az.: I-20 U 154/06) hatte zu entscheiden, ob der gewerbliche Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten untersagt werden kann.

Das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 01.07.2005) und das LG Nürnberg-Fürth (= Kanzlei-Infos v. 23.08.2007) hatten in der Vergangenheit den Weiterverkauf untersagt.

Das OLG Düsseldorf schließt sich dieser Meinung nicht an.

Da die Klägerin nicht nachweisen konnte wie der Beklagte die Karte erwerben, sei nicht sicher, dass hier gegen das in AGB der Klägerin enthaltene Verkaufsangebot verstoßen werde:

"Es muss der rechtlichen Beurteilung somit als Sachverhalt zugrundegelegt werden, dass zwar die ATGB der Klägerin, die der Beklagten auch bekannt sind, existieren, dass sie aber nicht Gegenstand der Kaufverträge über die Karten, die von der Beklagten weiterveräußert werden, geworden sind.

Mithin scheitert ein unlauteres Verhalten der Beklagten in Form des Ausnutzens fremden Vertragsbuchs schon deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Ticketverkäufer, von denen die Beklagte die Karten erwirbt, ihrerseits gegen vertragliche Vereinbarungen verstießen."


Und auch die Argumentation des OLG Hamburg greife hier nicht:

"Die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg (...) geht dahin, dass es im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung (...) ausreiche, wenn der Vertragspartner Kenntnis davon habe, dass der andere Teil einen Vertragsschluss nur auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen gedenke und diese konkludent Vertragsgegenstand würden, wenn der andere Teil (also die Beklagtenseite) nicht widerspräche.

Die Klägerin meint, diese Ausführungen träfen auch auf den vorliegenden Fall zu, da sich die zur Beurteilung anstehenden Sachverhalte nicht unterscheiden würden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg ist bei seiner Entscheidung (...) in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des (dortigen) Klägers in seiner Verkaufsstelle aushängen und bei der Internet-Bestellung dem Interessenten zugänglich gemacht werden. (...)

Ein derartiger Sachverhalt ist (...)hier gerade nicht gegeben. Dass die AGTB der Klägerin etwa durch Aushang zum Inhalt der in den Vorverkaufsstellen abgeschlossenen Ticketkaufverträge gemacht würden, wird von der Klägerin ebenso wenig dargelegt wie das Bestehen einer direkten Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Insofern kann die in der Berufungsbegründung von der Klägerin in den Raum gestellte Frage, ob von der Beklagten vorgeschobene Ticketverkäufer überhaupt im eigenen Namen oder im Rahmen einer verdeckten Stellvertretung für die Beklagte handelten, substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen."

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