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OLG München: Linksetzung auf Webseite mit Fotos

Das OLG München (Urt. v. 26.06.2007 - Az.: 18 U 2067/07) hat entschieden, dass durch eine bewusste Linksetzung auf eine Seite, auf der Fotos einer Person veröffentlicht werden, ein öffentliches zur Schau stellen vorliegt, das grundsätzlich einer Einwilligung des Abgebildeten bedarf:

"Die Klägerin hat Bildnisse des Beklagten veröffentlicht, indem sie sie öffentlich zu Schau gestellt hat (...). Bildnisse werden verbreitet, wenn sie als körperliche Gegenstände weitergegeben werden, und öffentlich zur Schau gestellt, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden (...).

Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat durch die Linksetzung, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils geschildert ist, die Streitgegenstand liehen Bildnisse des Beklagten öffentlich zur Schau gestellt. Die Beklagte hat die Linksetzung bewusst eingesetzt, um die Bildnisse in den Wortbericht einzubetten und sie bewusst als Untermauerung für die im Wortbericht geschilderte angebliche Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung des Beklagten verwendet."

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